Artikel 174
Die Kapitalanforderung für das Immobilienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Immobilie um 25 % ergäbe.