Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (2)
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Artikel 174 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 174

Die Kapitalanforderung für das Immobilienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Immobilie um 25 % ergäbe.