Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 98 - Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Artikel 98

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Übt ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden zusammen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.