Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 95 - Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Artikel 95

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1)  
Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der EBA und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und arbeiten bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit zusammen.

Mitgliedstaaten, die nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß nach Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt haben, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der EBA und der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)  

Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung zu entsprechen, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a) 

wenn die Weitergabe der relevanten Informationen die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;

b) 

wenn ein Stattgeben geeignet wäre, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

c) 

wenn aufgrund derselben Tat gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

d) 

wenn aufgrund derselben Tat und gegen die selben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(3)  
Die zuständigen Behörden geben auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
(4)  
Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

Die ersuchende zuständige Behörde setzt die EBA und die ESMA über jedes Ersuchen nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Prüfungen vor Ort oder Untersuchungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:

a) 

die Prüfung oder Untersuchung selbst durchführen;

b) 

der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Prüfung vor Ort oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;

c) 

der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, die Prüfung vor Ort oder Untersuchung vor Ort selbst durchzuführen;

d) 

sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden teilen.

(5)  
Im Falle einer in Absatz 4 genannten Überprüfung oder Untersuchung vor Ort koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Untersuchung.

Betrifft die in Absatz 4 genannte Überprüfung oder Untersuchung vor Ort einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so koordiniert die EBA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Untersuchung.

(6)  
Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen oder hat es innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entsprechend.
(7)  
Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der EBA zur Kenntnis bringen, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationen, in Bezug auf einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. In diesen gilt Fällen Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 entsprechend.
(8)  
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng miteinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen Verstößen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtsordnungsübergreifende Bewertungen abzugeben.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes nehmen die EBA und die ESMA eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und den in Artikel 119 genannten Aufsichtskollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden und einheitliche Verfahren sichergestellt werden.

(9)  
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine der Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt wurde oder hat Gründe für die Annahme, dass dies der Fall sei, so unterrichtet sie die Behörde, die für den oder die Urheber des Verstoßes zuständig ist, hinreichend genau über ihre Feststellungen.
(10)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(11)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.