Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 106 - Koordinierung mit der ESMA oder der EBA

Artikel 106

Koordinierung mit der ESMA oder der EBA

(1)  
Die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA nimmt eine unterstützende und koordinierende Rolle in Bezug auf Maßnahmen wahr, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 ergriffen werden. Die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA stellt sicher, dass die von einer zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz verfolgen.
(2)  
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 105 Absatz 3 über eine nach dem genannten Artikel zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA eine Stellungnahme dazu ab, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um das Risiko zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — der EBA veröffentlicht.
(3)  
Wenn eine zuständige Behörde im Widerspruch zu einer von der ESMA oder EBA gemäß Absatz 2 abgegebenen Stellungnahme Maßnahmen vorschlägt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe umfassend darlegt.