Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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ANHANG IV

ANHANG IV

MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN



Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

Art der Kryptowerte-Dienstleistungen

Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a

Klasse 1

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen:

— Auftragsausführung für Kunden,

— Beratung zu Kryptowerten und/oder

50 000  EUR

Klasse 2

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für

125 000  EUR

Klasse 3

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für

150 000  EUR