ANHANG IV
MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen |
Art der Kryptowerte-Dienstleistungen |
Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a |
Klasse 1 |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen: — Auftragsausführung für Kunden, — Beratung zu Kryptowerten und/oder |
50 000 EUR |
Klasse 2 |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für — Tausch von Kryptowerten gegen Geldbeträge und/oder |
125 000 EUR |
Klasse 3 |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für |
150 000 EUR |