Artikel 105
Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken:
Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf bestimmter Kryptowerte oder Kryptowerte mit bestimmten Merkmalen oder
eine Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten.
Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme nur ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass
ein Kryptowert erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems darstellt;
bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf den betreffenden Kryptowert oder die betreffende Kryptowerte-Dienstleistung anwendbar sind, den unter Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen nicht besser gelöst würde;
die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die den betreffenden Kryptowert oder die betreffende Kryptowerte-Dienstleistung eventuell halten bzw. nutzen oder davon profitieren;
die zuständige Behörde die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein könnten, ordnungsgemäß angehört hat und
die Maßnahme sich nichtdiskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.
Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Kryptowert vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.
Die zuständige Behörde kann beschließen, das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 nur unter bestimmten Umständen oder vorbehaltlich Ausnahmen anzuwenden.
Die zuständige Behörde verhängt keine Verbote oder Beschränkungen gemäß diesem Artikel, wenn sie nicht spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der ESMA oder EBA schriftlich oder auf einem anderen von den Behörden vereinbarten Weg für vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token folgende Einzelheiten mitgeteilt hat:
den Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis, auf den bzw. die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;
die genaue Art des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und
die Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllt sind.