Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 105 - Produktintervention seitens der zuständigen Behörden

Artikel 105

Produktintervention seitens der zuständigen Behörden

(1)  

Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken:

a) 

Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf bestimmter Kryptowerte oder Kryptowerte mit bestimmten Merkmalen oder

b) 

eine Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten.

(2)  

Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme nur ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass

a) 

ein Kryptowert erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems darstellt;

b) 

bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf den betreffenden Kryptowert oder die betreffende Kryptowerte-Dienstleistung anwendbar sind, den unter Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen nicht besser gelöst würde;

c) 

die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die den betreffenden Kryptowert oder die betreffende Kryptowerte-Dienstleistung eventuell halten bzw. nutzen oder davon profitieren;

d) 

die zuständige Behörde die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein könnten, ordnungsgemäß angehört hat und

e) 

die Maßnahme sich nichtdiskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.

Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Kryptowert vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

Die zuständige Behörde kann beschließen, das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 nur unter bestimmten Umständen oder vorbehaltlich Ausnahmen anzuwenden.

(3)  

Die zuständige Behörde verhängt keine Verbote oder Beschränkungen gemäß diesem Artikel, wenn sie nicht spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der ESMA oder EBA schriftlich oder auf einem anderen von den Behörden vereinbarten Weg für vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token folgende Einzelheiten mitgeteilt hat:

a) 

den Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis, auf den bzw. die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;

b) 

die genaue Art des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und

c) 

die Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(4)  
In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde es für notwendig hält, um nachteilige Auswirkungen, die durch den Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis nach Absatz 1 entstehen könnten, abzuwenden, kann die zuständige Behörde frühestens 24 Stunden, nachdem sie alle anderen zuständigen Behörden und die ESMA von dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme unterrichtet hat, eine vorläufige dringende Maßnahmen ergreifen, sofern alle in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass auf die konkreten Bedenken oder die konkrete Gefahr bei einer einmonatigen Mitteilungsfrist nicht angemessen reagiert werden kann. Die Dauer der vorläufigen Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.
(5)  
Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über einen Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des verhängten Verbots oder der verhängten Beschränkung sowie ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, ab dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung gestützt hat und aufgrund derer sie davon überzeugt ist, dass jede der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, angegeben. Das Verbot oder die Beschränkung gilt nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Maßnahme.
(6)  
Die zuständige Behörde widerruft ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
(7)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes oder von Teilen davon in mindestens einem Mitgliedstaat bestehen, für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigen sind.