Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 102 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 102 - Vorsorgliche Maßnahmen

Artikel 102

Vorsorgliche Maßnahmen

(1)  
Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe für den Verdacht, dass es bei den Tätigkeiten eines Anbieters oder einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Unregelmäßigkeiten gibt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA davon in Kenntnis.

Betreffen die Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eine Kryptowerte-Dienstleistung im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die EBA ebenfalls in Kenntnis.

(2)  
Dauern die Unregelmäßigkeiten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen an, was einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMA und gegebenenfalls der EBA alle für den Schutz der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, erforderlichen Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehört es, den Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token oder des E-Geld-Token oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen daran zu hindern, weitere Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA und gegebenenfalls die EBA unverzüglich darüber. Die ESMA und, sofern beteiligt, die EBA setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(3)  
Ist eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit einer von einer zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Absatz 2 getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entsprechend.

Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 2 einen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eine Kryptowerte-Dienstleistung im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit abweichend von Unterabsatz 1 der EBA zur Kenntnis bringen. In diesen Fällen gilt Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 entsprechend.