Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 8 - Gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 8

Gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen festlegen, in deren Rahmen gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden („intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“), als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe („extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) genutzt werden. Die entsprechenden Vorschriften umfassen mindestens folgende Anforderungen:

a) 

Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an das Kreditinstitut verkauft, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert;

b) 

Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen als Deckungswerte im Deckungspool für die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, geführt;

c) 

Der Deckungspool für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen enthält nur intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzigen Kreditinstitut innerhalb der Gruppe emittiert wurden;

d) 

Das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, beabsichtigt, diese an Anleger außerhalb der Gruppe zu verkaufen;

e) 

Sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind zum Zeitpunkt der Emission der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von Artikel 6 dieser Richtlinie besichert;

f) 

Im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen müssen die Deckungswerte der intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Deckung entsprechen, die für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gelten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes können die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden gestatten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 nach einer Herabsetzung ihrer Bonitätsstufe weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern diese Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Erlaubnis gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 zurückzuführen sind. Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden melden der EBA in der Folge jede gemäß diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung.