Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Vermögenstrennung von Deckungswerten

Artikel 12

(1)  

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Vermögenstrennung von Deckungswerten fest. Diese Vorschriften enthalten zumindest folgende Anforderungen:

a) 

Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar.

b) 

Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften.

c) 

Bis die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den Deckungswerten alle im Zusammenhang mit Positionen eines Derivatekontrakts erhaltenen Sicherheiten.

(2)  
Die Anforderung der Vermögenstrennung der in Absatz 1 genannten Deckungswerte gilt auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.