Artikel 12
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Vermögenstrennung von Deckungswerten fest. Diese Vorschriften enthalten zumindest folgende Anforderungen:
Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar.
Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften.
Bis die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den Deckungswerten alle im Zusammenhang mit Positionen eines Derivatekontrakts erhaltenen Sicherheiten.