Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Anlegerinformationen

Artikel 14

Anlegerinformationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die die gedeckten Schuldverschreibungen begeben, Informationen über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitstellen, die ausreichend detailliert sind, um den Anlegern die Bewertung des Profils und der Risiken des Programms und die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu ermöglichen.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen den Anlegern mindestens vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden und zumindest folgende Angaben zum Portfolio umfassen:

a) 

den Betrag des Deckungspools und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;

b) 

eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;

c) 

die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;

d) 

Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;

e) 

die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;

f) 

die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;

g) 

der Prozentsatz der Darlehen‚ bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für gedeckte Schuldverschreibungen, die im Rahmen der in Artikel 8 genannten gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen extern begeben wurden, die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anleger diese Informationen zumindest auf aggregierter Basis erhalten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die den Anlegern gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten dürfen von diesen Kreditinstituten nicht verlangen, diese Informationen in Papierform zu veröffentlichen.