Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 6 - Anerkennungsfähige Deckungswerte

Artikel 6

Anerkennungsfähige Deckungswerte

(1)  

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass gedeckte Schuldverschreibungen jederzeit durch Folgendes besichert sind:

a) 

Vermögenswerte, die gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind‚ sofern das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt‚ die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1a bis 3 der genannten Verordnung erfüllt;

b) 

Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung im Sinne von Absatz 2 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Absatz 3 besichert ist; oder

c) 

vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder von diesen garantiert werden.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungsforderung unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:

a) 

Der Vermögenswert stellt eine Zahlungsforderung dar, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat, die rechtswirksam und durchsetzbar ist, die keinen anderen Bedingungen unterliegt als der Bedingung, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, und die durch eine Hypothek, eine Belastung, ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit gesichert ist.

b) 

Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die andere Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung sind durchsetzbar.

c) 

Alle rechtlichen Anforderungen zur Bestellung der Hypothek, der Belastung, des Pfandrechts oder der Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt.

d) 

Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit als Sicherheit gestellter Vermögenswerte vor deren Aufnahme in den Deckungspool bewerten.

(3)  

Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen eine der nachstehenden Anforderungen:

a) 

Für physische als Sicherheit gestellte Vermögenswerte gibt es Bewertungsstandards, die unter Sachverständigen allgemein anerkannt und für den betreffenden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert geeignet sind, und es besteht ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind; oder

b) 

bei Vermögenswerten in Form von Risikopositionen ergibt sich die Sicherheit und Solidität der betreffenden Gegenpartei entweder aufgrund von Steuererhebungsbefugnissen oder durch die laufende öffentliche Beaufsichtigung der betrieblichen Solidität und Solvabilität der Gegenpartei.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte tragen zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bis zur Höhe des Werts der Pfandrechte einschließlich aller vorrangigen Pfandrechte oder zu 70 % des Werts der als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten, als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Vermögenswerte besichern, müssen weder die Grenze von 70 % noch die Grenzen des Artikels 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten.

Gibt es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kein öffentliches Register für einen bestimmten physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert, so können die Mitgliedstaaten eine alternative Form der Zertifizierung des Eigentums und der Forderungen an diesem physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert vorsehen, soweit die Form der Zertifizierung Schutz bietet, die mit dem Schutz vergleichbar ist, den ein öffentliches Register dadurch bietet, dass es interessierten Dritten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu Informationen über die Identifizierung des belasteten physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswertes, die die Zuordnung des Eigentumsrechts, die Dokumentation und Zuordnung von Belastungen und die Durchsetzbarkeit von Sicherungsrechten ermöglicht.

(4)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c unterliegen gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Kredite besichert sind, die an öffentliche Unternehmen gewährt werden oder durch öffentliche Unternehmen als Primäraktiva garantiert sind, einer Übersicherung von mindestens 10 % sowie allen folgenden Bedingungen:

a) 

Die öffentlichen Unternehmen erbringen wesentliche öffentliche Dienstleistungen auf der Grundlage einer Lizenz, eines Konzessionsvertrags oder in einer anderen Form der Beauftragung durch eine Behörde.

b) 

Die öffentlichen Unternehmen unterliegen der öffentlichen Aufsicht.

c) 

Die öffentlichen Unternehmen verfügen über Befugnisse, die die Erzeugung ausreichender Einnahmen ermöglichen; das das wird sichergestellt, indem die entsprechenden öffentlichen Unternehmen

i) 

über eine angemessene Flexibilität bei der Erhebung und Erhöhung der Gebühren, Entgelte und Forderungen für die erbrachte Dienstleistung verfügen, damit sie ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherstellen können,

ii) 

auf gesetzlicher Grundlage ausreichende Zuwendungen für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen erhalten, um ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherzustellen, oder

iii) 

mit einer Behörde einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag abgeschlossen haben.

(5)  

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Methode und das Verfahren für die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte fest, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Vermögenswerte besichern. Mit den Bestimmungen wird mindestens sichergestellt, dass

a) 

für jeden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert eine aktuelle Bewertung zum Marktwert oder zum Beleihungswert oder darunter zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem der Deckungswert in den Deckungspool aufgenommen wird;

b) 

die Bewertung von einem Bewerter durchgeführt wird, der über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt; und

c) 

der Bewerter unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung ist, keine spekulativen Elemente bei der Bewertung des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts berücksichtigt und den Wert des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts in transparenter und klarer Weise dokumentiert.

(6)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, über Verfahren verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannte Vermögenswerte besichern, angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch einer Vermögenstrennung gemäß Artikel 12 unterliegt.
(7)  
Die Mitgliedstaaten verlangen von Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, dass sie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Deckungswerte und die Vereinbarkeit ihrer Politik für die Kreditvergabe mit den Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieses Artikels dokumentieren.
(8)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Risikostreuung im Deckungspool in Bezug auf die Granularität und die wesentliche Konzentration von Vermögenswerten fest, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht anerkennungsfähig sind.