Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 10

Zusammensetzung des Deckungspools

Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufnahme von Primärwerten mit unterschiedlichen Eigenschaften im Sinne von strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil durch — gedeckte Schuldverschreibungen begebende — Kreditinstitute in den Deckungspool festgelegt.