Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 7 - Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte, die außerhalb der Union belegen sind

Artikel 7

Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte, die außerhalb der Union belegen sind

(1)  
Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, in den Deckungspool Vermögenswerte aufnehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt, die außerhalb der Union belegen sind.
(2)  
Gestatten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Aufnahme von Vermögenswerten, so verlangen sie im Interesse des Anlegerschutzes, dass Kreditinstitute überprüfen, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte allen Anforderungen nach Artikel 6 entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte ein Maß an Sicherheit bieten, das mit den in der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist, und stellen sicher, dass die Verwertung dieser als Sicherheit gestellten Vermögenswerte rechtlich auf eine Weise durchsetzbar ist, deren Wirkung der Verwertung von innerhalb der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist.