Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

Artikel 9

Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden

(1)  
Der Administrator unterhält und veröffentlicht Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden sowie für die Führung von Aufzeichnungen über Beschwerden, einschließlich über Beschwerden über den Prozess des Administrators zur Referenzwert-Bestimmung.
(2)  

Durch diesen Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden muss sichergestellt werden, dass:

a) 

der Administrator die Verfahren zur Behandlung von Beschwerden zur Verfügung stellt, mittels deren Beschwerden darüber, ob eine bestimmte Bestimmung des Referenzwerts für den Marktwert repräsentativ ist, über vorgeschlagene Änderungen des Verfahrens zur Bestimmung des Referenzwerts, über die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Bestimmung der Berechnung und über sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Bestimmung des Referenzwerts eingelegt werden können;

b) 

Beschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums und fair untersucht werden und das Ergebnis der Ermittlung dem Beschwerdeführer innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung widerspräche den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; und

c) 

die Untersuchung unabhängig von einer Person, die an dem Gegenstand der Beschwerde beteiligt oder beteiligt gewesen sein kann, durchgeführt wird.