Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

Artikel 8

Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1)  

Der Administrator führt Aufzeichnungen über

a) 

alle Eingabedaten und die Verwendung dieser Daten,

b) 

die für die Bestimmung des Referenzwerts verwendete Methodik,

c) 

jede Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Referenzwerts durch den Administrator und gegebenenfalls durch die Prüfer, einschließlich der Begründung für die Ausübung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums,

d) 

die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn sie den Anforderungen der Referenzwert-Methodik entsprechen, und die Gründe hierfür,

e) 

andere Änderungen der oder Abweichungen von den Standardverfahren und der Methodik, einschließlich derjenigen, die während Stressphasen oder Störungen des Marktes vorgenommen wurden,

f) 

die Identität der Submittenten und natürlichen Personen, die vom Administrator für die Bestimmung des Referenzwerts beschäftigt werden,

g) 

alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und

h) 

Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen zwischen Beschäftigten des Administrators und den Kontributoren oder Submittenten in Bezug auf einen Referenzwert.

(2)  
Der Administrator bewahrt die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren so auf, dass es möglich ist, die Bestimmung des Referenzwerts erneut vorzunehmen und vollständig nachzuvollziehen und Eingabedaten, Berechnungen sowie Beurteilungs- und Ermessensspielräume einer Prüfung oder Bewertung zu unterziehen. Die in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe h geführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen werden den an den Gesprächen oder Mitteilungen beteiligten Personen auf Anfrage zur Verfügung gestellt und drei Jahre aufbewahrt.