Artikel 8
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
Der Administrator führt Aufzeichnungen über
alle Eingabedaten und die Verwendung dieser Daten,
die für die Bestimmung des Referenzwerts verwendete Methodik,
jede Ausübung von Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Referenzwerts durch den Administrator und gegebenenfalls durch die Prüfer, einschließlich der Begründung für die Ausübung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums,
die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn sie den Anforderungen der Referenzwert-Methodik entsprechen, und die Gründe hierfür,
andere Änderungen der oder Abweichungen von den Standardverfahren und der Methodik, einschließlich derjenigen, die während Stressphasen oder Störungen des Marktes vorgenommen wurden,
die Identität der Submittenten und natürlichen Personen, die vom Administrator für die Bestimmung des Referenzwerts beschäftigt werden,
alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und
Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen zwischen Beschäftigten des Administrators und den Kontributoren oder Submittenten in Bezug auf einen Referenzwert.