Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf ANHANG I beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

ANHANG I

ANHANG I

REFERENZZINSSÄTZE

Genaue und ausreichende Daten

1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c gilt hinsichtlich der Rangfolge der Eingabedaten folgende Priorität:

a) 

Transaktionen eines Kontributors auf dem zugrunde liegenden Markt, die mit einem Referenzwert gemessen werden sollen, oder, falls diese nicht ausreichen, seine Transaktionen auf verbundenen Märkten, wie etwa:

— 
auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen,
— 
auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen, einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und
— 
auf anderen Märkten wie für Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps), Rückkaufvereinbarungen, Devisentermingeschäfte, Zinsterminkontrakte und -optionen, sofern diese Transaktionen mit den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex vereinbar sind;
b) 

die Beobachtungen der Transaktionen Dritter auf den in Buchstabe a beschriebenen Märkten durch den Kontributor;

c) 

verbindliche Quotierungen;

d) 

unverbindliche Quotierungen oder Experteneinschätzungen.

2. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 4 können Eingabedaten angepasst werden.

Die Eingabedaten können insbesondere anhand folgender Kriterien angepasst werden:

a) 

zeitliche Nähe der Transaktionen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Eingabedaten und Auswirkungen von Marktereignissen im Zeitraum zwischen den Transaktionen und der Bereitstellung der Eingabedaten;

b) 

Interpolation oder Extrapolation von Transaktionsdaten;

c) 

Anpassungen an Änderungen der Bonität von Kontributoren und anderen Marktteilnehmern.

Aufsichtsfunktion

3. Die folgenden Voraussetzungen gelten anstelle der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 4 und Absatz 5:

a) 

Der Administrator eines Referenzzinssatzes richtet einen unabhängigen Aufsichtsausschuss ein. Einzelheiten der Mitgliedschaft dieses Ausschusses werden zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren für die Wahl oder Benennung seiner Mitglieder veröffentlicht.

b) 

Der Aufsichtsausschuss hält mindestens alle vier Monate eine Sitzung ab und verfasst ein Protokoll über jede dieser Sitzungen.

c) 

Der Aufsichtsausschuss wahrt bei seinen Handlungen Integrität und verfügt über alle in Artikel 5 Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten.

Prüfungen

4. Der Administrator eines Referenzzinssatzes benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet. Die externe Prüfung des Administrators erfolgt erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodexes und anschließend alle zwei Jahre.

Der Aufsichtsausschuss kann eine externe Prüfung des Kontributors eines Referenzzinsatzes verlangen, wenn Aspekte seines Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben.

Kontributorsysteme und -kontrollen

5. Die folgenden Anforderungen gelten für Kontributoren von Referenzzinssätzen ergänzend zu den Anforderungen von Artikel 16. Artikel 16 Absatz 5 findet keine Anwendung.

6. Jeder Submittent eines Kontributors und die direkten Vorgesetzten dieses Submittenten bestätigen schriftlich, dass sie den Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten.

7. Die Systeme und Kontrollen von Kontributoren beinhalten:

a) 

eine Übersicht über die Zuständigkeiten innerhalb jedes Unternehmens, einschließlich interner Hierarchieverhältnisse und Rechenschaftspflichten, des Standorts von Submittenten und Managern sowie der Namen der betreffenden Personen und ihrer Stellvertreter;

b) 

interne Verfahren für die Abzeichnung von Eingabedatenbeiträgen;

c) 

Disziplinarverfahren für Manipulationsversuche oder das Unterlassen der Meldung tatsächlicher oder versuchter externer Manipulationen;

d) 

wirksame Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und Kontrollen der Kommunikation sowohl innerhalb des Unternehmens der Kontributoren als auch zwischen Kontributoren und anderen Dritten zur Vermeidung einer unangemessenen externen Einflussnahme auf die für die Übermittlung der Zinssätze verantwortlichen Mitarbeiter. Submittenten arbeiten physisch getrennt von Zinsderivatehändlern;

e) 

wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle des Austauschs von Informationen zwischen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können, wenn dieser Informationsaustausch sich auf die beigetragenen Referenzwertdaten auswirken könnte;

f) 

Regeln zur Vermeidung von Absprachen zwischen Kontributoren und zwischen Kontributoren und Referenzwert-Administratoren;

g) 

Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Personen;

h) 

Beseitigung jeder direkten Verknüpfung zwischen der Vergütung der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter und der Vergütung von in anderen Bereichen tätigen Personen oder den von diesen Personen erzielten Einkünften, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

i) 

Kontrollen zur Ermittlung jeglicher Rückabwicklungsgeschäfte nach Bereitstellung von Eingabedaten.

8. Der Kontributor eines Referenzzinssatzes führt detaillierte Aufzeichnungen über

a) 

alle relevanten Aspekte der Beiträge von Eingabedaten,

b) 

den Prozess der Bestimmung und Abzeichnung von Eingabedaten,

c) 

die Namen und Zuständigkeiten der Submittenten,

d) 

jede Kommunikation zwischen den Submittenten und anderen Personen, einschließlich interner und externer Händler und Makler, über Eingabedatenbestimmung oder -beiträge,

e) 

jede Interaktion zwischen Submittenten und Administrator oder an Berechnungen beteiligtem Personal,

f) 

jede Anfrage zu Eingabedaten und die Ergebnisse dieser Anfragen,

g) 

Sensitivitätsberichte über Zinsswap-Handelsbücher und sonstige Derivat-Handelsbücher mit signifikanter Exposition gegenüber Interbanken-Referenzzinssätzen in Bezug auf die Eingabedaten.

9. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht.

10. Die Compliance-Funktion des Kontributors eines Referenzzinssatzes meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften.

11. Eingabedaten und Verfahren werden regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen.

12. Die Eingabedaten des Kontributors eines Referenzzinssatzes und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser Verordnung werden erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre einer externen Prüfung unterzogen.