Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

ANHANG III

ANHANG III

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

Methode der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

1. 

Der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel stellt jede Methode für die Berechnung des Referenzwerts schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht sie; dabei macht er unter Wahrung der Vertraulichkeit und des Schutzes von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) folgende Angaben:

a) 

eine Liste der wichtigsten Bestandteile des Referenzwerts;

b) 

sämtliche Kriterien und Methoden, einschließlich der für die Auswahl und die Gewichtung herangezogenen Faktoren, Parameter und Indikatoren, die bei der Methode des Referenzwerts verwendet werden;

c) 

die Kriterien, anhand deren Vermögenswerte oder Unternehmen von dem Referenzwert ausgeschlossen werden, denen ein CO2-Fußabdruck zugeschrieben wird oder Reserven an fossilen Brennstoffen zugeschrieben werden, die nicht mit der Aufnahme in den Referenzwert vereinbar sind;

d) 

die Kriterien für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads;

e) 

die Art und die Quelle der Daten, die für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads verwendet werden für:

i) 

Scope-1- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die von Quellen erzeugt werden, die von dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, kontrolliert werden;

ii) 

Scope-2- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die durch den Verbrauch von gekauftem Strom, Dampf oder anderen gekauften primären Energieformen verursacht werden, die in vorgelagerten Prozessen in dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, erzeugt werden;

iii) 

Scope-3- CO2-Emissionen, d. h. alle indirekten Emissionen, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, die in der Wertschöpfungskette des meldenden Unternehmens entstehen, einschließlich vor- und nachgelagerter Emissionen, insbesondere für Wirtschaftszweige mit großen Auswirkungen auf den Klimawandel und seine Eindämmung;

iv) 

ob bei den Daten die unter Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung der Kommission 2013/179/EU festgelegten Methoden zur Bestimmung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen oder globale Standards wie die der Task-Force des Finanzstabilitätsrats für die Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen verwendet werden;

f) 

die gesamten CO2-Emissionen des Indexportfolios;

Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist der Tracking-Error zwischen dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Mutterindex offenzulegen.

Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist das Verhältnis zwischen dem Marktwert der Wertpapiere in dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Marktwert der Wertpapiere im Mutterindex offenzulegen.

Methode der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte

2. 

Zusätzlich zu den in Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c genannten Punkten gibt der Administrator eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwertes die Formel bzw. Berechnungsweise an, anhand deren ermittelt wird, ob die Emissionen den Zielen des Übereinkommens von Paris entsprechen‚ wobei die Vertraulichkeit und der Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu gewährleisten sind.

Änderungen der Methode

3. 

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel bzw. Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten richten Verfahren für Änderungen ihrer Methode ein. Sie machen diese Verfahren sowie alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer Methode mit den Gründen für diese Änderungen öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel vereinbar sein, dass Referenzwert-Berechnungen Artikel 3 Absatz 1 Nummern 23a und 23b entsprechen. Diese Verfahren sehen Folgendes vor:

a) 

eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer von Referenzwerten im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators ausreichend Gelegenheit haben, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen zu analysieren und zu kommentieren;

b) 

die Möglichkeit, dass die Nutzer von Referenzwerten diese Änderungen kommentieren und die Administratoren zu den Kommentaren Stellung nehmen, wobei die Kommentare nach jedem Konsultationszeitraum zugänglich zu machen sind, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.

4. 

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten überprüfen ihre Methoden regelmäßig und mindestens jährlich, um sicherzustellen, dass in ihren Methoden die erklärten Ziele zuverlässig zum Ausdruck kommen, und sie verfügen über ein Verfahren, um den Ansichten aller relevanten Nutzer Rechnung zu tragen.


( 20 ) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).