Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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ANHANG II

ANHANG II

ROHSTOFF-REFERENZWERTE

Methodik

1. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt jede Methodik, die er für eine Referenzwert-Berechnung anwendet, schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht diese. Eine solche Methodik enthält und beschreibt mindestens Folgendes:

a) 

alle Kriterien und Verfahren, die bei der Entwicklung des Referenzwerts verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Administrator die Eingabedaten, einschließlich spezifischem Volumen, abgeschlossener und gemeldeter Geschäfte, Kauf- und Verkaufsangebote und aller sonstigen Marktinformationen, bei seiner Bewertung oder den Bewertungszeiträumen oder -zeitfenstern verwendet, Gründe für die Verwendung einer bestimmten Referenzeinheit, Art und Weise, wie der Administrator diese Eingabedaten sammelt, Leitlinien für den Beurteilungsspielraum von Prüfern und alle sonstigen Informationen wie Annahmen, Modelle oder Extrapolationen erhobener Daten, die bei Bewertungen berücksichtigt werden;

b) 

Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der kohärenten Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer;

c) 

Gewichtung jedes Kriteriums der Referenzwert-Berechnung, insbesondere Art der verwendeten Eingabedaten und des Kriteriums für die Ausübung des Beurteilungsspielraums mit dem Ziel der Gewährleistung von Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung;

d) 

Kriterien zur Ermittlung der Mindestmenge der für eine bestimmte Referenzwert-Berechnung erforderlichen Transaktionsdaten. Ist eine solchen Schwelle nicht vorgesehen, sind die Gründe dafür zu nennen und anzugeben, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;

e) 

Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle. Diese Kriterien geben an, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;

f) 

Kriterien für die Zeitnähe der Beiträge von Eingabedaten und Übermittlungswege der Beiträge mit elektronischen Mitteln, per Telefon oder auf sonstige Weise;

g) 

Kriterien und Verfahren für jene Bewertungszeiträume, in denen die von einem oder mehreren Kontributoren übermittelten Eingabedaten einen wesentlichen Anteil der gesamten Eingabedaten für diesen Referenzwert ausmachen. Der Administrator legt in diesen Kriterien und Verfahren auch fest, was bei jeder Referenzwert-Berechnung als wesentlicher Anteil zu betrachten ist;

h) 

Kriterien für einen möglichen Ausschluss von Transaktionsdaten aus einer Referenzwert-Berechnung.

2. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts veröffentlicht oder stellt die wichtigsten Elemente der Methodik zur Verfügung, die der Administrator für jeden bereitgestellten oder veröffentlichten Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet.

3. Zusammen mit der in Absatz 2 genannten Methodik beschreibt und veröffentlicht der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts auch alle der folgenden Elemente:

a) 

die Gründe für die Annahme einer bestimmten Methodik einschließlich etwaiger Preisanpassungstechniken und einer Begründung des als verlässlicher Indikator für physische Marktwerte akzeptierten Zeitraums oder Zeitfensters für die Annahme von Eingabedaten,

b) 

das Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,

c) 

das Verfahren für die externe Überprüfung einer bestimmten Methodik einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung ihrer Marktakzeptanz durch Konsultation von Nutzern zu wichtigen Änderungen der Prozesse der Referenzwert-Berechnung.

Änderungen der Methodik

4. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts richtet eindeutige Verfahren für wesentliche Änderungen seiner Methodik ein und macht diese zusammen mit den Gründen für Vorschläge wesentlicher Änderungen den Nutzern öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel in Einklang stehen, dass ein Administrator die kontinuierliche Integrität seiner Referenzwert-Berechnungen gewährleisten und Änderungen vornehmen muss, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes, auf den diese Änderungen sich beziehen, zu gewährleisten. Solche Verfahren sehen Folgendes vor:

a) 

eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators über ausreichend Gelegenheit verfügen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen analysieren und kommentieren zu können,

b) 

die Möglichkeit, Bemerkungen der Nutzer und entsprechende Stellungnahmen des Administrators nach jedem Konsultationszeitraum allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.

5. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts überprüft seine Methoden regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges Bild des bewerteten physischen Marktes vermitteln, und sorgt dafür, dass den Ansichten der relevanten Nutzer Rechnung getragen wird.

Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung

a) 

die Kriterien für die Definition des physischen Rohstoffs, der Gegenstand einer bestimmten Methodik ist, angeben;

b) 

den Eingabedaten, vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit seiner Methodik, Priorität in der folgenden Rangfolge zuordnen:

i) 

abgeschlossene und gemeldete Transaktionen,

ii) 

Kauf- und Verkaufsangebote,

iii) 

sonstige Informationen.

Erhalten abgeschlossene und gemeldete Transaktionen nicht die erste Priorität, sind gemäß Nummer 7 Buchstabe b die Gründe hierfür anzugeben;

c) 

in ausreichendem Maße dafür sorgen, dass die übermittelten und bei der Referenzwert-Berechnung berücksichtigten Eingabedaten vertrauenswürdig sind, d. h., dass die Parteien, die die Eingabedaten übermitteln, Transaktionen durchgeführt haben oder durchzuführen bereit sind, die solche Eingabedaten generieren, und dass die abgeschlossenen Transaktionen zu marküblichen Konditionen erfolgt sind; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen;

d) 

Verfahren zur Bestimmung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionsdaten einrichten und anwenden und Aufzeichnungen über Entscheidungen führen, die zum Ausschluss von Transaktionsdaten aus der Referenzwert-Berechnung des Administrators führen;

e) 

Kontributoren dazu ermutigen, alle Eingabedaten, die den Kriterien des Administrators für die betreffende Berechnung entsprechen, zu übermitteln. Die Administratoren versuchen, soweit dies möglich und angemessen ist, sicherzustellen, dass die übermittelten Eingabedaten repräsentativ für die tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte des Kontributors sind, und

f) 

ein System geeigneter Maßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Kontributoren die einschlägigen Qualitäts- und Integritätsstandards des Administrators für Eingabedaten erfüllen.

7. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Referenzwerts angemessen ist:

a) 

eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten eines Referenzwerts oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen Marktes (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen), Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise sowie indikative Prozentsätze jeder Art von Eingabedaten, die bei einer Berechnung berücksichtigt wurden; die Preisbildungsmethodik ist durch Begriffe wie „transaktionsbasiert“, „spread-basiert“ oder „interpoliert/extrapoliert“ zu beschreiben, und

b) 

eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Beurteilungsspielraums, einschließlich des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen Berechnungsmethodik entsprechenden Daten, der Ermittlung von Preisen anhand von Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder Offerten als abgeschlossene Transaktionen.

Integrität des Meldeprozesses

a) 

die Kriterien angeben, anhand deren entschieden wird, wer dem Administrator Eingabedaten übermitteln darf;

b) 

über Verfahren der Qualitätskontrolle verfügen, die es ermöglichen, die Identität eines Kontributors und jedes Submittenten, der Eingabedaten meldet, sowie die Berechtigung dieser Submittenten zur Meldung von Eingabedaten im Namen des Kontributors zu überprüfen;

c) 

die Kriterien für Mitarbeiter des Kontributors angeben, die befugt sind, im Namen eines Kontributors Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln; Kontributoren dazu ermutigen, Transaktionsdaten von Back-Office-Bereichen zu übermitteln und im Falle, dass Transaktionsdaten direkt von einem Händler stammen, Vergleichsdaten aus anderen Quellen zu sammeln, und

d) 

interne Kontrollen und schriftliche Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Kommunikationen zwischen Kontributoren und Prüfern zu ermitteln, die dem Ziel dienen, Berechnungen zugunsten einer Handelsposition (des Kontributors, seiner Mitarbeiter oder eines Dritten) zu beeinflussen, einen Prüfer zu einem Verstoß gegen Vorschriften oder Leitlinien des Administrators zu verleiten oder Kontributoren zu ermitteln, die wiederholt ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsdaten übermitteln. Diese Verfahren sehen soweit möglich auch weiterführende Untersuchungen des Administrators innerhalb des Unternehmens des Kontributors vor. Die Kontrollen umfassen Gegenkontrollen von Marktindikatoren zur Validierung der vorgelegten Informationen.

Prüfer

9. Im Hinblick auf die Rolle eines Prüfers muss der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts:

a) 

über eindeutige interne Vorschriften und Leitlinien für die Auswahl der Prüfer verfügen und solche einführen, einschließlich des Mindestmaßes an Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Kompetenzen;

b) 

über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Berechnungen konsistent und regelmäßig erfolgen können;

c) 

in Bezug auf die Prüfer für Kontinuität und Nachfolgeplanung sorgen, um sicherzustellen, dass die Berechnungen konsistent sind und von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Fachwissen vorgenommen werden, und

d) 

interne Kontrollverfahren schaffen, um Integrität und Zuverlässigkeit der Berechnungen zu gewährleisten. Diese internen Kontrollen und Verfahren müssen zumindest eine laufende Beaufsichtigung der Prüfer zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Methodik sowie Verfahren zur internen Abzeichnung durch einen Vorgesetzen vor der Freigabe der Preise zur Verbreitung auf dem Markt erfordern.

Prüfpfade

10. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Regeln und Verfahren verfügen, die eine zeitgleiche Aufzeichnung sachdienlicher Angaben ermöglichen, darunter:

a) 

aller Eingabedaten;

b) 

des bei jeder Referenzwert-Berechnung wahrgenommenen Beurteilungsspielraums der Prüfer;

c) 

Angaben zum Ausschluss einer bestimmten, ansonsten mit den Anforderungen der einschlägigen Methodik konformen Transaktion aus einer Berechnung und der Gründe für den Ausschluss;

d) 

der Identität der einzelnen Prüfer und jeder anderen Person, die Informationen gemäß den Buchstaben a, b oder c übermittelt oder anderweitig erzeugt hat.

11. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Vorschriften und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass der Prüfpfad relevanter Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, um zu belegen, wie die Berechnungen zustande gekommen sind.

Interessenkonflikte

12. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts legt geeignete Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Offenlegung, Steuerung oder Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten und den Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Berechnungen fest. Diese Maßnahmen und Verfahren werden regelmäßig geprüft und aktualisiert und müssen

a) 

sicherstellen, dass Referenzwert-Berechnungen nicht durch bestehende oder potenzielle berufliche oder persönliche Geschäftsbeziehungen oder Interessen von Administrator oder verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden, Marktteilnehmern oder mit diesen verbundenen Personen beeinflusst werden;

b) 

sicherstellen, dass persönliche Interessen oder Geschäftsbeziehungen der Mitarbeiter des Administrators die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators nicht beeinträchtigen können, z. B. durch Nebenbeschäftigungen, Reisen und die Annahme von Unterhaltungsangeboten, Geschenken oder der Gastfreundschaft von den Kunden des Administrators oder anderen Teilnehmern der Rohstoffmärkte;

c) 

sicherstellen, dass beim Administrator im Hinblick auf festgestellte Konflikte aufgrund der Art der Beaufsichtigung, der Vergütung, des Systemzugangs und des Informationsflusses eine angemessene Trennung der Funktionen gegeben ist;

d) 

unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten des Administrators die Vertraulichkeit der vom Administrator übermittelten oder erzeugten Informationen schützen;

e) 

verhindern, dass Manager, Prüfer und andere Mitarbeiter des Administrators durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern zur Bestimmung des Referenzwerts beitragen; und

f) 

mögliche festgestellte Interessenkonflikte zwischen der Bereitstellung eines Referenzwerts durch den Administrator (einschließlich aller Mitarbeiter, die Aufgaben der Referenzwert-Berechnung wahrnehmen oder anderweitig daran beteiligt sind) und sonstigen Geschäftsbereichen des Administrators wirksam angehen.

13. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Integrität der Referenzwert-Berechnungen durch Interessenkonflikte zu minimieren.

14. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass

a) 

der Administrator die Anforderungen dieser Verordnung zufriedenstellend umsetzen kann, und

b) 

Zuständigkeiten klar festgelegt sind und zu keinen tatsächlichen oder gefühlten Konflikten führen.

15. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts unterrichtet seine Nutzer unverzüglich über jeden ihm zur Kenntnis gekommenen Interessenkonflikt, der aus den Eigentumsverhältnissen beim Administrator resultiert.

Beschwerden

16. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts verfügt über und veröffentlicht eine Strategie für die Bearbeitung von Beschwerden, indem er Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des Administrators sowie für die Führung einschlägiger Aufzeichnungen einführt. Diese Beschwerdeverfahren müssen Folgendes sicherstellen:

a) 

Subskribenten des Referenzwerts können Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten Referenzwert-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der Referenzwert-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Referenzwert-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Referenzwert-Berechnung einlegen;

b) 

es wird ein Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegt;

c) 

offizielle Beschwerden gegen den Administrator und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht;

d) 

die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person, die Gegenstand der Beschwerde sein kann, durchgeführt;

e) 

der Administrator bemüht sich um einen umgehenden Abschluss der Untersuchung;

f) 

der Administrator unterrichtet den Beschwerdeführer und alle anderen betroffenen Parteien schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchung;

g) 

ist der Beschwerdeführende mit der Abwicklung der Beschwerde durch den betreffenden Administrator oder der Entscheidung des Administrators in dieser Angelegenheit nicht einverstanden, wird spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde eine unabhängige, vom Administrator benannte dritte Stelle angerufen; und

h) 

alle Unterlagen zu einer Beschwerde, einschließlich der vom Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen und der eigenen Aufzeichnungen des Administrators werden für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.

17. Streitigkeiten über die tägliche Preisbildung, über die keine offizielle Beschwerde erhoben wird, werden vom Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts nach seinem geeigneten Standardverfahren geregelt. Führt eine Beschwerde zur Änderung eines Preises, werden die Einzelheiten der Preisänderung dem Markt so rasch wie möglich mitgeteilt.

Externe Prüfung

18. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der über die ausreichende Erfahrung und Befähigung verfügt, um die Einhaltung der angegebenen Kriterien der Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. Die Prüfungen finden jährlich statt und werden drei Monate nach Abschluss jeder Prüfung veröffentlicht, wobei gegebenenfalls weitere Zwischenprüfungen stattfinden.