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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1)

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und -kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Referenzwerte ab. Die schweren Manipulationen bei Referenzzinssätzen wie LIBOR und EURIBOR sowie die Manipulationsvorwürfe in Bezug auf Energie-, Öl- und Devisen-Referenzwerte zeigen, dass Referenzwerte Interessenkonflikten unterliegen können. Die Ausnutzung von Ermessensspielräumen und schwache Unternehmensführungsstrukturen erhöhen die Anfälligkeit von Referenzwerten für Manipulationen. Versagen oder Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als Referenzwerte verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben, Verbrauchern und Anlegern Verluste verursachen und Verzerrungen der Realwirtschaft zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Genauigkeit, Robustheit und Integrität der Referenzwerte und des Verfahrens zu ihrer Bestimmung sicherzustellen.

(2)

Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Referenzwerten, die für die Preisbildung eines börsennotierten Finanzinstruments verwendet werden. Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält bestimmte Anforderungen für Referenzwerte, die von Emittenten verwendet werden. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält bestimmte Anforderungen für die Verwendung von Referenzwerten durch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält Bestimmungen, die die Manipulation von Referenzwerten, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, untersagen. Allerdings decken diese Rechtsakte nur bestimmte Aspekte bestimmter Referenzwerte ab, und sie behandeln weder alle Schwachstellen bei der Bereitstellung aller Referenzwerte, noch decken sie alle Verwendungsarten finanzieller Referenzwerte in der Finanzwirtschaft ab.

(3)

Referenzwerte sind für die Preisbildung bei grenzüberschreitenden Transaktionen von grundlegender Bedeutung, damit erleichtern sie das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts für ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten und -dienstleistungen. Viele Referenzwerte, die bei Finanzkontrakten, insbesondere Hypotheken, als Referenzzinssatz herangezogen werden, werden in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, aber von Kreditinstituten und Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten verwendet. Hinzu kommt, dass solche Kreditinstitute für ihre Risikoabsicherung oder die für die Gewährung solcher Finanzkontrakte benötigte Finanzierung häufig den länderübergreifenden Interbankenmarkt in Anspruch nehmen. Nur wenige Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über Referenzwerte erlassen, doch ihre jeweiligen Rechtsrahmen für Referenzwerte weisen in Bezug auf Aspekte wie den Anwendungsbereich bereits Divergenzen auf. Darüber hinaus hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) am 17. Juli 2013 Grundsätze zu finanziellen Referenzwerten (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze zu finanziellen Referenzwerten“) und Grundsätze für Ölpreismeldestellen am 5. Oktober 2012 (im Folgenden „IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen“) (zusammen im Folgenden „IOSCO-Grundsätze“) vereinbart, und da diese Grundsätze eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihren genauen Anwendungsbereich und Umsetzungsweg lassen, ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften erlassen, die diese Grundsätze auf unterschiedliche Weise umsetzen.

(4)

Diese divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, da Administratoren und Nutzer von Referenzwerten in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen. Folglich könnte die Verwendung der in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Referenzwerte in anderen Mitgliedstaaten verhindert werden. In Ermangelung eines harmonisierten Rahmens, der die Genauigkeit und Integrität der Referenzwerte sicherstellt, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der die Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden, ist es daher wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Bereitstellung von Referenzwerten entstehen.

(5)

Der Aspekt der angemessenen Informationen über Referenzwerte für Finanzkontrakte wird in den Unions-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens geregelt. Infolge von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Referenzwerten in mehreren Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass aufgrund legitimer Verbraucherschutzanliegen auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnte, da ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau divergierende Wettbewerbsbedingungen mit sich bringt.

(6)

Daher ist es angemessen, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Referenzwerte festzulegen, um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.

(7)

Es ist angemessen und notwendig, für diesen Rahmen die Form einer Verordnung festzulegen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen mit sich bringen, die an der Bereitstellung, Beitragsleistung und Nutzung von Referenzwerten beteiligt sind, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Referenzwerten notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen für Aspekte der Bereitstellung von Referenzwerten umfasst, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Referenzwerten führen. Daher würde der Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, die Möglichkeit einschränken, dass auf nationaler Ebene divergierende Maßnahmen erlassen werden, und einen kohärenten Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sicherstellen und verhindern, dass bei der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Referenzwerten signifikante Behinderungen auftreten.

(8)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Zur Bereitstellung von Referenzwerten gehört ein Ermessensspielraum bei deren Bestimmung, und sie unterliegt naturgemäß bestimmten Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation von Referenzwerten bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Referenzwerten gemein und sollten angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Der Grad des Risikos variiert allerdings, und bei dem verfolgten Ansatz sollte deshalb den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung eines Referenzwerts im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf Indizes, die gegenwärtig bedeutend oder anfällig sind, nicht den Risiken gerecht, die ein Referenzwert künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Referenzwerte, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, sodass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätten.

(9)

Entscheidender Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der berechnete Referenzwert den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst. Daher sollte der Anwendungsbereich nicht von der Art der Eingabedaten abhängen. Referenzwerte, die aus wirtschaftlichen Eingabedaten, wie Aktienkursen, und aus nichtwirtschaftlichen Zahlen oder Werten, wie Wetterdaten, berechnet werden, sollten deshalb einbezogen werden. Der Rahmen, den diese Verordnung herstellt, sollte auch dem Umstand, dass es sehr viele Referenzwerte gibt, und den unterschiedlichen Auswirkungen Rechnung tragen, die sie auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft haben. Diese Verordnung sollte auch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die verschiedenen Referenzwerte mit sich bringen. Diese Verordnung sollte daher für alle Referenzwerte gelten, die für die Preisbildung von Finanzinstrumenten verwendet werden, die an geregelten Handelsplätzen notieren oder gehandelt werden.

(10)

Zahlreiche Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Referenzwerte, die denselben Risiken unterliegen, als Bezugsgrundlage dienen. Diese Verordnung sollte daher auch für Kreditverträge im Sinne der Richtlinien 2008/48/EG (8) und 2014/17/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

(11)

Viele Anlageindizes bergen signifikante Interessenkonflikte und werden verwendet, um die Wertentwicklung eines Fonds, etwa eines OGAW-Fonds, zu messen. Einige dieser Referenzwerte werden veröffentlicht, andere werden der Öffentlichkeit oder Teilen derselben kostenlos oder gegen Gebühr bereitgestellt, und ihre Manipulation kann Anlegern schaden. Diese Verordnung sollte daher auch für Indizes oder Referenzzinssätze gelten, die zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

(12)

Alle Kontributoren von Eingabedaten zu Referenzwerten können Ermessen ausüben und potenziell Interessenkonflikten unterliegen und laufen so Gefahr, die Quelle von Manipulation zu sein. Das Beitragen zu einem Referenzwert ist eine freiwillige Tätigkeit. Verlangt eine Initiative von Kontributoren, dass sie ihr Geschäftsmodell signifikant verändern, stellen diese ihre Beiträge möglicherweise ein. Bei Unternehmen, die bereits der Regulierung und Aufsicht unterliegen, dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn gute Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme vorgeschrieben werden. Deshalb sieht diese Verordnung bestimmte Verpflichtungen für beaufsichtigte Kontributoren vor. Wird ein Referenzwert auf der Grundlage von Daten bestimmt, die ohne weiteres zugänglich sind, sollte die Quelle solcher Daten nicht als Kontributor gelten.

(13)

Finanzielle Referenzwerte werden nicht nur für die Ausgabe und Konzipierung von Finanzinstrumenten und -kontrakten beschränkt. Die Finanzwirtschaft verwendet Referenzwerte auch zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu Zwecken der Rückverfolgung der Rendite, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien (Performance Fees). Ein bestimmter Referenzwert kann direkt als Referenz für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds oder indirekt innerhalb einer Kombination von Referenzwerten verwendet werden. Im letzteren Fall ist die Festlegung und Überprüfung der Gewichtung verschiedener Indizes innerhalb einer Kombination zu Zwecken der Bestimmung des Auszahlungsbetrags oder des Wertes eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds ebenfalls als Verwendung finanzieller Referenzwerte zu werten, da es bei einer solchen Tätigkeit im Gegensatz zur Bereitstellung von Referenzwerten keinerlei Ermessensspielraum gibt. Das Halten von Finanzinstrumenten, für die ein bestimmter Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, ist nicht als Verwendung des Referenzwerts zu betrachten.

(14)

Zentralbanken entsprechen bereits Grundsätzen, Standards und Verfahren, die sicherstellen, dass sie ihre Tätigkeiten mit Integrität und in unabhängiger Weise ausüben. Darum ist es nicht notwendig, dass Zentralbanken dieser Verordnung unterliegen. Wenn Zentralbanken Referenzwerte bereitstellen, insbesondere wenn diese Referenzwerte für Transaktionszwecke bestimmt sind, sind sie dafür verantwortlich, dass geeignete interne Verfahren eingerichtet werden, um für die Genauigkeit, Integrität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit dieser Referenzwerte insbesondere hinsichtlich der Transparenz bei der Unternehmensführung und den Berechnungsmethoden zu sorgen.

(15)

Außerdem sollten Behörden, einschließlich nationaler statistischer Ämter, nicht dieser Verordnung unterliegen, wenn sie Daten zu Referenzwerten beitragen, Referenzwerte bereitstellen oder Kontrolle über die Bereitstellung von Referenzwerten für die staatliche Politik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, ausüben.

(16)

Ein Administrator ist die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwerts ausübt und die insbesondere die Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts verwaltet, die Eingabedaten erhebt und auswertet, den Referenzwert bestimmt und den Referenzwert veröffentlicht. Einem Administrator sollte es gestattet sein, eine oder mehrere dieser Aufgaben, einschließlich der Berechnung oder Veröffentlichung des Referenzwerts oder anderer entsprechender Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der Bereitstellung des Referenzwerts, an einen Dritten auszulagern. Sofern eine Person allerdings lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit einen Referenzwert veröffentlicht oder als Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts ausübt, sollte diese Person nicht den Anforderungen dieser Verordnung für Administratoren unterliegen.

(17)

Ein Index wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten berechnet. Beim Konstruieren dieser Formel, bei der Durchführung der erforderlichen Berechnung oder beim Bestimmen der Eingabedaten besteht ein Ermessensspielraum, der ein Manipulationsrisiko schafft. Daher sollte diese Verordnung für alle Referenzwerte gelten, die diese Eigenschaft des Ermessensspielraums aufweisen.

(18)

Wird als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument jedoch nur ein einzelner Preis oder Wert herangezogen, beispielsweise der Preis eines einzelnen Wertpapiers als Referenzkurs für eine Option oder einen Terminkontrakt, gibt es keine Berechnung, keine Eingabedaten und keinen Ermessensspielraum. Darum sollten Referenzkurse, die auf Einzelpreisen oder Einzelwerten beruhen, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Referenzwert angesehen werden.

(19)

Von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte Referenzpreise oder Abrechnungspreise sollten nicht als Referenzwerte angesehen werden, da sie dazu dienen, Abrechnung, Einschusszahlungen und Risikomanagement festzulegen, und folglich nicht herangezogen werden, um den im Rahmen eines Finanzinstruments zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen.

(20)

Die Bereitstellung von Sollzinssätzen durch Kreditgeber sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Bereitstellung von Referenzwerten angesehen werden. Ein Sollzinssatz, der von einem Kreditgeber bereitgestellt wird, wird entweder durch einen internen Beschluss festgesetzt oder als Zinsmarge oder Aufschlag auf einen Index (zum Beispiel EURIBOR) berechnet. Im ersteren Fall ist der Kreditgeber bei dieser Tätigkeit im Hinblick auf Finanzkontrakte, die der Kreditgeber mit seinen eigenen Kunden abschließt, von dieser Verordnung ausgenommen, wogegen im letzteren Fall der Kreditgeber lediglich als Nutzer eines Referenzwerts gilt.

(21)

Um die Integrität der Referenzwerte sicherzustellen, sollten Referenzwert-Administratoren verpflichtet werden, angemessene Regelungen zur Unternehmensführung umzusetzen, um Interessenkonflikte zu kontrollieren und das Vertrauen in die Integrität der Referenzwerte zu erhalten. Selbst bei effektivem Management unterliegen die meisten Administratoren Interessenkonflikten und müssen unter Umständen Beurteilungen abgeben und Entscheidungen fällen, die eine heterogene Gruppe von Interessenträgern betrifft. Daher ist es wichtig, dass Administratoren über eine Funktion verfügen, die integer arbeitet, um die Durchführung und Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung zu überwachen, mit denen für eine wirksame Kontrolle gesorgt wird.

(22)

Durch Manipulation oder Unzuverlässigkeit von Referenzwerten kann Anlegern und Verbrauchern Schaden entstehen. Darum sollte diese Verordnung einen Rahmen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Administratoren und Kontributoren sowie zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Zwecks eines Referenzwerts und der hierfür angewandten Methodik festlegen, was eine effizientere und gerechtere Beilegung potenzieller Schadenersatzforderungen in Einklang mit einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht ermöglicht.

(23)

Prüfungen und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erfordern nachträgliche Analysen und Belege. Durch diese Verordnung sollten daher Anforderungen für die angemessene Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Berechnung des Referenzwerts durch die Referenzwert-Administratoren für einen ausreichend langen Zeitraum festgelegt werden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Realität, die ein Referenzwert messen soll, und die Rahmenbedingungen, unter denen sie gemessen wird, im Zeitverlauf verändern. Deshalb ist es notwendig, dass der Prozess und die Methodik der Bereitstellung von Referenzwerten regelmäßig überarbeitet werden, um Unzulänglichkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. Viele Interessenträger können durch Versäumnisse bei der Bereitstellung des Referenzwerts in Mitleidenschaft gezogen werden und können helfen, diese Unzulänglichkeiten zu erkennen. Durch diese Verordnung sollte daher ein Rahmen für die Einrichtung eines Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Referenzwert-Administratoren festgelegt werden, damit die Interessenträger die Möglichkeit haben, den Referenzwert-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und damit sichergestellt wird, dass der Referenzwert-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv bewertet.

(24)

Bei der Bereitstellung von Referenzwerten werden oftmals wichtige Funktionen ausgelagert, etwa die Berechnung des Referenzwerts, das Sammeln der Eingabedaten und die Verbreitung des Referenzwerts. Um für die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung zu sorgen, muss sichergestellt werden, dass eine derartige Auslagerung einen Referenzwert-Administrator von keiner seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten entbindet und so erfolgt, dass weder die Fähigkeit des Administrators zur Wahrnehmung dieser Pflichten und Verantwortlichkeiten noch die Fähigkeit der jeweils zuständigen Behörde zu deren Beaufsichtigung beeinträchtigt wird.

(25)

Der Referenzwert-Administrator ist zentraler Empfänger der Eingabedaten und in der Lage, die Integrität und Genauigkeit dieser Eingabedaten konsistent zu bewerten. Darum ist es notwendig, wenn ein Referenzwert auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, dass diese Verordnung den Administratoren die Pflicht zur Ergreifung bestimmter Maßnehmen auferlegt, wenn ein Administrator der Auffassung ist, dass Eingabedaten nicht den Markt oder die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, die ein Referenzwert messen soll, einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Eingabedaten, des Kontributors oder der Methodik oder andernfalls die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen. Außerdem sollte ein Administrator als Teil seines Kontrollrahmens soweit möglich Maßnahmen zur Überwachung von Eingabedaten vor der Veröffentlichung des Referenzwerts festlegen und Eingabedaten nach der Veröffentlichung validieren, einschließlich, soweit zutreffend, des Vergleichs dieser Eingabedaten mit historischen Mustern.

(26)

Jeder Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten eröffnet auch die Möglichkeit, einen Referenzwert zu manipulieren. Handelt es sich bei den Eingabedaten um transaktionsbasierte Daten, ist der Ermessensspielraum geringer und die Möglichkeit zur Manipulation der Daten folglich eingeschränkt. In aller Regel sollten Referenzwert-Administratoren als Eingabedaten daher nach Möglichkeit transaktionsbasierte Ist-Daten verwenden, doch können auch andere Daten herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Integrität und Genauigkeit des Referenzwerts sicherzustellen.

(27)

Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit eines Referenzwerts bei der Messung der wirtschaftlichen Realität, die er messen soll, hängen davon ab, welche Methodik und welche Eingabedaten verwendet werden. Darum muss eine transparente Methodik eingeführt werden, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Referenzwerts sicherstellt. Diese Transparenz bedeutet nicht die Veröffentlichung der für die Bestimmung eines bestimmten Referenzwerts verwendeten Formel, sondern vielmehr die Offenlegung der Elemente, die ausreichen, damit Interessenträger verstehen können, wie dieser Referenzwert entstanden ist, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz und seine Eignung für die beabsichtigte Verwendung bewerten können.

(28)

Um eine kontinuierliche Genauigkeit des Referenzwerts sicherzustellen, könnte es notwendig werden, die Methodik zu verändern, allerdings haben alle Veränderungen der Methodik Auswirkungen auf die Nutzer des Referenzwerts und die Interessenträger. Daher müssen die Verfahren festgelegt werden, die zu befolgen sind, wenn die Referenzwert-Methodik verändert wird, einschließlich des Konsultationsbedarfs, damit Nutzer und Interessenträger anhand dieser Veränderungen die notwendigen Maßnahmen treffen oder den Administrator benachrichtigen können, falls sie Bedenken hinsichtlich dieser Veränderungen hegen.

(29)

Beschäftigte des Administrators können potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung oder potenzielle Schwachstellen, die zu Manipulation oder Manipulationsversuchen führen könnten, feststellen. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen werden, der den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Administratoren vertraulich auf potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung hinzuweisen.

(30)

Die Integrität und Genauigkeit von Referenzwerten hängt von der Integrität und Genauigkeit der von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten ab. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Pflichten der Kontributoren in Bezug auf diese Eingabedaten klar festgelegt werden, dass die Einhaltung dieser Pflichten verlässlich ist und dass die Pflichten mit den Kontrollen und der Methodik des Referenzwert-Administrators übereinstimmen. Es ist daher erforderlich, dass der Referenzwert-Administrator einen Verhaltenskodex erstellt, in dem diese Anforderungen und die Verantwortlichkeiten der Kontributoren hinsichtlich der Bereitstellung von Eingabedaten festgelegt sind. Der Administrator sollte davon überzeugt sein, dass sich die Kontributoren an den Verhaltenskodex halten. Wenn sich die Kontributoren in Drittstaaten befinden, sollte der Administrator in dem möglichen Umfang davon überzeugt sein.

(31)

Kontributoren unterliegen möglicherweise Interessenkonflikten und können bei der Bestimmung der Eingabedaten unter Umständen Ermessen ausüben. Daher ist es notwendig, dass Kontributoren Regelungen zur Unternehmensführung unterliegen, um sicherzustellen, dass diese Konflikte geregelt werden und die Eingabedaten genau sind, den Anforderungen des Administrators entsprechen und validiert werden können.

(32)

Viele Referenzwerte werden anhand einer Formel bestimmt, die Eingabedaten verwendet, welche von den folgenden Einrichtungen bereitgestellt werden: Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenträger oder genehmigte Meldemechanismen, Energiebörsen oder Auktionsplattformen für Emissionszertifikate. In einigen Fällen, ist die Datenerhebung an einen Dienstleister ausgelagert, der die Daten gänzlich oder direkt von diesen Einrichtungen erhält. In diesen Fällen stellen eine bestehende Regulierung und Aufsicht die Integrität und Transparenz der Eingabedaten sicher und sehen Anforderungen an die Unternehmensführung sowie Verfahren für die Meldung von Verstößen vor. Diese Referenzwerte sind daher weniger manipulationsanfällig, unterliegen einer unabhängigen Überprüfung, und die betreffenden Administratoren sind folglich von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung freigestellt.

(33)

Unterschiedliche Arten von Referenzwerten und unterschiedliche Referenzwert-Sektoren weisen unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte Referenzwert-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher ausgeführt werden. Referenzzinssätze sind Referenzwerte, die bei der Umsetzung der Geldpolitik eine wichtige Rolle spielen, und daher ist es notwendig, besondere Bestimmungen für derartige Referenzwerte in diese Verordnung aufzunehmen.

(34)

Die Märkte für physische Rohstoffe weisen einzigartige Merkmale auf, die berücksichtigt werden müssen. Rohstoff-Referenzwerte werden weithin verwendet und können sektorspezifische Eigenschaften aufweisen; daher ist es notwendig, besondere Bestimmungen für diese Referenzwerte in diese Verordnung aufzunehmen. Bestimmte Rohstoff-Referenzwerte sind von dieser Verordnung ausgenommen, sollten jedoch dennoch den entsprechenden IOSCO-Grundsätzen entsprechen. Rohstoff-Referenzwerte können kritisch werden, denn das System ist nicht auf Referenzwerte beschränkt, die auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt. Für kritische Rohstoff-Referenzwerte, die unter Anhang II fallen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich Beitragspflicht und Kollegien nicht.

(35)

Das Scheitern kritischer Referenzwerte kann Auswirkungen auf die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in Mitgliedstaaten haben. Diese potenziell destabilisierenden Auswirkungen des Scheiterns eines kritischen Referenzwerts könnten sich auf einen einzelnen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. Daher ist es notwendig, dass in dieser Verordnung ein Verfahren zur Bestimmung derjenigen Referenzwerte vorgesehen wird, die als kritische Referenzwerte gelten sollten, und dass zusätzliche Anforderungen gelten, um für die Integrität und Robustheit solcher Referenzwerte zu sorgen.

(36)

Kritische Referenzwerte können bestimmt werden, indem ein quantitatives Kriterium oder eine Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien herangezogen wird. Zusätzlich könnte ein Referenzwert, der nicht den geeigneten quantitativen Grenzwert erreicht, dennoch als kritisch anerkannt werden, wenn es keinen oder sehr wenig marktorientierten Ersatz für den Referenzwert gibt und seine Existenz und Genauigkeit für die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität oder den Verbraucherschutz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten relevant sind und wenn sich alle jeweils zuständigen Behörden einig sind, dass ein solcher Referenzwert als kritisch anerkannt werden sollte. Kommt es unter den jeweils zuständigen Behörden nicht zu einer Einigung, sollte die Entscheidung der zuständigen Behörde des Administrators über die Frage, ob ein Referenzwert als kritisch anerkannt werden sollte, maßgeblich sein. In einem solchen Fall sollte es der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtet wurde, gestattet sein eine Stellungnahme zu der Bewertung durch die zuständige Behörde des Administrators zu veröffentlichen. Außerdem kann eine nationale zuständige Behörde auch einen Referenzwert aufgrund bestimmter qualitativer Kriterien als kritisch einstufen, wenn der Administrator und die meisten der Kontributoren zu dem Referenzwert in ihrem Mitgliedstaat ansässig sind. Alle kritischen Referenzwerte sollten in eine Liste aufgenommen werden, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erstellt wird, der regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden sollte.

(37)

Die Einstellung der Verwaltung eines kritischen Referenzwerts durch einen Administrator könnte dazu führen, dass Finanzkontrakte und Finanzinstrumente ungültig werden, sie könnte Verbrauchern und Anlegern Verluste verursachen, und sie könnte Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben. Daher ist es notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, die Pflichtverwaltung kritischer Referenzwerte vorzuschreiben, um die Existenz dieser Referenzwerte zu bewahren. Im Fall eines Insolvenzverfahrens eines Referenzwert-Administrators sollte die zuständige Behörde der jeweiligen Justizbehörde eine Bewertung zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, ob und wie der kritische Referenzwert auf einen neuen Administrator übertragen oder nicht mehr bereitgestellt werden könnte.

(38)

Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um seine Einhaltung zu erleichtern, ist es notwendig, von Administratoren kritischer Referenzwerte, einschließlich kritischer Rohstoff-Referenzwerte, zu verlangen, dass Lizenzen für den Referenzwert und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern in fairer, angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden.

(39)

Wenn Kontributoren keine Eingabedaten für kritische Referenzwerte mehr beitragen, kann dies die Glaubwürdigkeit dieser Referenzwerte schwächen, da die Fähigkeit dieser Referenzwerte zur Bewertung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität dadurch beeinträchtigt wäre. Daher ist es notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, von beaufsichtigten Unternehmen Pflichtbeiträge zu kritischen Referenzwerten zu verlangen, um die Glaubwürdigkeit des betroffenen Referenzwerts zu bewahren. Mit den Eingabedaten-Pflichtbeiträgen soll beaufsichtigten Unternehmen nicht die Pflicht auferlegt werden, Transaktionen zu tätigen oder sich zur Durchführung von Transaktionen zu verpflichten.

(40)

Da es eine Vielzahl unterschiedlicher Arten und Größen von Referenzwerten gibt, ist es wichtig, in diese Verordnung ein Element der Verhältnismäßigkeit einzufügen und zu vermeiden, den Administratoren von Referenzwerten, deren Einstellung für das Finanzsystem als Ganzes eine geringere Bedrohung darstellt, übermäßige Verwaltungslasten aufzuerlegen. Deshalb sollten zusätzlich zum System kritischer Referenzwerte zwei unterschiedliche Systeme eingeführt werden: eines für signifikante Referenzwerte und eines für nicht signifikante Referenzwerte.

(41)

Administratoren signifikanter Referenzwerte sollten sich dafür entscheiden können, eine beschränkte Zahl detaillierter Anforderungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. Die zuständigen Behörden sollten allerdings weiterhin berechtigt sein, die Anwendung dieser Anforderungen auf der Grundlage der in dieser Verordnung dargelegten Kriterien zu verlangen. Bei delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die für Administratoren signifikanter Referenzwerte gelten, sollte der Grundsatz der Angemessenheit gebührend berücksichtigt und das Ziel verfolgt werden, so weit wie möglich die Verwaltungslasten zu vermeiden.

(42)

Die Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte unterliegen einem weniger detaillierten System, wodurch die Administratoren in die Lage versetzt werden sollten, sich dafür zu entscheiden, einige Anforderungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. In diesem Fall sollte der betreffende Administrator in einer Konformitätserklärung darlegen, warum dies angemessen ist, und diese Erklärung sollte veröffentlicht werden und der für den Administrator zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Diese zuständige Behörde sollte die Konformitätserklärung überprüfen und die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern oder Änderungen zu verlangen, um die Vereinbarkeit mit dieser Verordnung sicherzustellen. Auch wenn nicht signifikante Referenzwerte manipulationsanfällig sein könnten, sind sie doch leichter ersetzbar, weswegen Transparenz für Nutzer das Hauptinstrument sein sollte, das von Marktteilnehmern benutzt wird, um eine Entscheidung für diejenigen Referenzwerte in voller Sachkenntnis zu treffen, deren Benutzung sie für sachgerecht halten. Aus diesem Grund sollten die delegierten Rechtsakte in Titel II auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte keine Anwendung finden.

(43)

Damit die Nutzer von Referenzwerten eine angemessene Auswahl aus den Referenzwerten treffen und deren Risiken verstehen können, müssen sie wissen, was ein bestimmter Referenzwert messen soll und wie manipulationsanfällig er ist. Darum sollte der Administrator des Referenzwerts eine Referenzwert-Erklärung veröffentlichen, in der diese Angaben gemacht werden. Um für eine einheitliche Anwendung zu sorgen und sicherzustellen, dass Referenzwert-Erklärungen eine angemessene Länge haben, gleichzeitig aber schwerpunktmäßig die Schlüsselinformationen, die Nutzer benötigen, auf leicht zugängliche Weise bieten, sollte die ESMA den Inhalt der Referenzwert-Erklärung genauer regeln, wobei eine sachgerechte Unterscheidung zwischen den Arten und Besonderheiten von Referenzwerten und ihren Administratoren zu treffen ist.

(44)

Diese Verordnung sollte den IOSCO-Grundsätzen Rechnung tragen, die in Bezug auf die Regulierungsanforderungen an Referenzwerte als globaler Standard dienen. Als übergeordneter Grundsatz sollte die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittstaat der Beaufsichtigung und Regulierung von Referenzwerten in der Union gleichwertig sein, um den Anlegerschutz sicherzustellen. Deshalb können aus dem jeweiligen Drittstaat stammende Referenzwerte von beaufsichtigten Unternehmen in der Union verwendet werden, wenn von der Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Systems des Drittstaats getroffen wurde. Unter derartigen Umständen sollten die zuständigen Behörden daher Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren. Um Beeinträchtigungen durch eine mögliche abrupte Einstellung der Verwendung von aus einem Drittstaat stammenden Referenzwerten in der Union zu verhindern, sollten in dieser Verordnung allerdings auch bestimmte andere Mechanismen (nämlich Anerkennung und Übernahme) vorgesehen werden, nach denen Referenzwerte aus Drittstaaten von beaufsichtigten Unternehmen, die in der Union angesiedelt sind, verwendet werden können.

(45)

Durch diese Verordnung wird ein Verfahren für die Anerkennung von Administratoren, die in einem Drittstaat angesiedelt sind, durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats eingeführt. Die Anerkennung sollte Administratoren gewährt werden, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In Würdigung der Rolle der IOSCO-Grundsätze als globaler Standard für die Bereitstellung von Referenzwerten sollte die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats in der Lage sein, Administratoren die Anerkennung aufgrund der Tatsache zu gewähren, dass sie die IOSCO-Grundsätze anwenden. Hierfür sollte die zuständige Behörde die Anwendung der IOSCO-Grundsätze durch einen spezifischen Administrator bewerten und bestimmen, ob diese Anwendung im Fall dieses Administrators der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Dabei sind die Besonderheiten des Systems der Anerkennung im Vergleich zum System der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen.

(46)

Durch diese Verordnung wird auch ein Übernahmemechanismus eingeführt, der es in der Union angesiedelten Administratoren oder beaufsichtigten Unternehmen unter bestimmten Umständen ermöglicht, Referenzwerte zu übernehmen, die aus einem Drittstaat stammen, damit sie in der Union verwendet werden. Hierfür sollte die zuständige Behörde berücksichtigen, ob durch die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze der Einhaltung dieser Verordnung gleichwertig wäre. Dabei sind die Besonderheiten des Systems der Anerkennung im Vergleich zum System der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen. Ein Administrator oder ein beaufsichtigtes Unternehmen, der/das einen aus einem Drittstaat stammenden Referenzwert übernommen hat, sollte in vollem Umfang für solche übernommenen Referenzwerte und für die Erfüllung der einschlägigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen verantwortlich sein.

(47)

Alle Referenzwert-Administratoren können Ermessen ausüben, potenziell Interessenkonflikten unterliegen und Gefahr laufen, über unzureichende Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme zu verfügen. Da die Administratoren den Prozess der Bestimmung des Referenzwerts kontrollieren, ist eine Zulassungs- oder Registrierungs- und Aufsichtspflicht für Administratoren außerdem das wirksamste Mittel, die Integrität von Referenzwerten sicherzustellen.

(48)

Der Administrator sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden. Bereits der Beaufsichtigung unterliegende Unternehmen, die finanzielle Referenzwerte bereitstellen, die keine kritischen Referenzwerte sind, sollten von der zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Verordnung registriert und beaufsichtigt werden. Unternehmen, die nur Indizes bereitstellen, die als nicht signifikante Referenzwerte gelten, sollten auch durch die entsprechende zuständige Behörde registriert werden. Zulassung und Registrierung sollten unterschiedliche Verfahren sein, und die Zulassung sollte eine gründlichere Bewertung des Antrags des Administrators erfordern. Die Frage, ob ein Administrator zugelassen oder registriert ist, sollte keinen Einfluss auf die Überwachung dieses Administrators durch die jeweils zuständigen Behörden haben. Zusätzlich sollte ein Übergangsmechanismus eingeführt werden, nach dem Personen, die Referenzwerte bereitstellen, die nicht kritisch sind und nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten weithin verwendet werden, registriert werden könnten, um die erste Phase der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Die ESMA sollte auf Unionsebene ein Verzeichnis führen, das Informationen über die zugelassenen oder registrierten Administratoren, über Referenzwerte und Administratoren, die diese Referenzwerte aufgrund einer positiven Entscheidung entweder nach dem Gleichwertigkeitssystem oder dem Anerkennungssystem bereitstellen, über Administratoren der Union oder beaufsichtigte Unternehmen, die den Referenzwert von einem Drittstaat übernommen haben und über jeden derartigen übernommenen Referenzwert und seinen in einem Drittstaat angesiedelten Administrator enthält.

(49)

Unter Umständen kann es vorkommen, dass eine Person einen Index bereitstellt, ohne zu wissen, dass dieser Index als Referenz für ein Finanzinstrument, einen Finanzkontrakt oder einen Investmentfonds verwendet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Nutzer und Administratoren des Referenzwerts in unterschiedlichen Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Darum ist es notwendig, den Grad an Transparenz bezüglich des im Einzelfall verwendeten Referenzwerts zu erhöhen. Diese Transparenz kann durch Verbesserungen am Inhalt der Prospekte oder der wichtigsten Informationsunterlagen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, sowie durch Verbesserungen am Inhalt der Meldungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erforderlich sind, erreicht werden.

(50)

Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang mit einzelstaatlichem Recht übertragen werden sollten. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.

(51)

Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden in Einklang mit einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit haben, sich Zugang zu den Räumlichkeiten juristischer Personen zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist notwendig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten notwendig, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder vernichtet würden. Ist gemäß dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, sollte das Betreten von Räumlichkeiten nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung erfolgen.

(52)

Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die Identität der für die Eingabe von Eingabedaten Verantwortlichen und der für deren Billigung Verantwortlichen sowie die Wahrung der organisatorischen Trennung der Beschäftigten nachzuprüfen. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Verordnung relevant sein könnten.

(53)

Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Diese Verordnung sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(54)

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen sollten in vollem Umfang gewahrt werden. Insbesondere sollten Personen, gegen die sich ein Verfahren richtet, Zugang zu den Feststellungen, auf die die zuständigen Behörden ihre Entscheidung stützen, sowie das Recht auf Anhörung erhalten.

(55)

Transparenz in Bezug auf Referenzwerte ist aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes notwendig. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegt sind.

(56)

Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines gemeinsamen Ansatzes und einer abschreckenden Wirkung, für Verstöße gegen diese Verordnung Verwaltungssanktionen, und andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich Geldbußen, festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Diese Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(57)

Bei der Festlegung der im Einzelfall zu verhängenden Verwaltungssanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen sollte je nach Sachlage Faktoren wie der Rückzahlung etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen Rechnung getragen und je nach Sachlage eine Strafminderung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. So sollte insbesondere die tatsächliche Höhe von verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen, die im Einzelfall zu verhängen sind, die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze oder die für sehr schwere Verstöße durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften festgesetzte darüberliegende Obergrenze erreichen können, während bei geringfügigen Verstößen oder im Fall einer Schlichtung verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen verhängt werden können sollten, die weit unter der Obergrenze liegen. Die zuständige Behörde sollte über die Möglichkeit verfügen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb von Referenzwert-Administratoren oder -Kontributoren zu verhängen.

(58)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Verwaltungssanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen und sollte auch alle Vorschriften im Recht der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Sanktionen unberührt lassen.

(59)

Auch wenn es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften über verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. In Einklang mit nationalem Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für dasselbe Vergehen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(60)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen gestärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um für eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu sorgen, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strenge Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte sicherzustellen.

(61)

Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden, eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme zu verhängen, in der Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung von Beschlüssen, die eine Verwaltungssanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme verhängen, ist auch ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens unter den Marktteilnehmern im Allgemeinen. Wenn eine solche Bekanntmachung den beteiligten Personen unverhältnismäßig großen Schaden zuzufügen droht oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährdet, sollte die zuständige Behörde die Verwaltungssanktion oder die andere Verwaltungsmaßnahmen anonym bekannt machen oder die Bekanntmachung zurückstellen. Außerdem sollten in Fällen, in denen die Anonymisierung oder Zurückstellung der Bekanntmachung von Sanktionen als unzureichend dafür erachtet wird, sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, die zuständigen Behörden auch die Möglichkeit haben, eine Entscheidung zur Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen nicht bekannt zu machen. Die zuständigen Behörden sind auch nicht verpflichtet, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen bekannt zu machen, die als unerheblich erachtet werden und bei denen eine Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre.

(62)

Kritische Referenzwerte können Kontributoren, Administratoren und Nutzer in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Die Einstellung der Bereitstellung eines solchen Referenzwerts oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant schwächen können, könnten daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung eines solchen Referenzwerts allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator des Referenzwerts angesiedelt ist, insofern nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die dieser kritische Referenzwert herbeiführt, nicht gerecht wird. In einem solchen Fall sollten Kollegien gebildet werden, die die zuständigen Behörden und die ESMA umfassen, um den wirksamen Austausch von Aufsichtsinformationen zwischen den zuständigen Behörden und die Abstimmung ihrer Tätigkeiten und Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen. Die Arbeit der Kollegien sollte zur harmonisierten Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraxis beitragen. Die zuständige Behörde des Administrators sollte schriftliche Vereinbarungen über den Informationsaustausch, den Entscheidungsprozess, die Regelungen über Abstimmungsverfahren, die Zusammenarbeit für die Zwecke von Maßnahmen im Bereich der Beitragspflicht und Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden gegenseitig konsultieren sollten, festlegen Die rechtlich bindende Vermittlung durch die ESMA ist bei der Verwirklichung der Koordinierung, der Aufsichtskohärenz und der Konvergenz der Aufsichtspraxis ein zentrales Element.

(63)

Referenzwerte können als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit langer Laufzeit dienen. In einigen Fällen dürfen diese Referenzwerte nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglicherweise nicht mehr bereitgestellt werden, weil sie Eigenschaften aufweisen, die nicht so angepasst werden können, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Gleichzeitig könnte die Untersagung einer weiteren Bereitstellung eines solchen Referenzwerts zur Aufkündigung oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte führen und so die Anleger schädigen. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Referenzwerte während eines Übergangszeitraums weiterhin bereitgestellt werden dürfen.

(64)

In Fällen, in denen diese Verordnung beaufsichtigte Unternehmen und Märkte betrifft oder potenziell betrifft, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 fallen, müsste die ESMA die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) konsultieren, um das Fachwissen der ACER auf den Energiemärkten zu nutzen und Doppelregulierung zu mindern.

(65)

Um technische Aspekte dieser Verordnung näher auszuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen; hinsichtlich der Berechnung der Nennbeträge von Finanzinstrumenten, des Nominalwerts von Derivaten und des Nettovermögenswerts von Investmentfonds, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, um zu bestimmen, ob ein solcher Referenzwert kritisch ist; hinsichtlich der Überprüfung der Berechnungsmethode, die angewandt wird, um den Grenzwert für die Bestimmung kritischer und signifikanter Referenzwerte zu bestimmen; hinsichtlich der Bestimmung der objektiven Gründe für die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat bereitgestellt wird; hinsichtlich der Bestimmung der Elemente zur Bewertung der Frage, ob die Einstellung oder die Änderung eines bestehenden Referenzwerts voraussichtlich zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder der Regeln eines Investmentfonds, bei dem dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, führen würde; und hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums von 24 Monaten, der für die Registrierung anstatt der Zulassung bestimmter Administratoren vorgesehen ist, zu erlassen. Wenn sie solche Rechtsakte erlässt, sollte die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraxis in Bezug auf Referenzwerte, insbesondere der Arbeit der IOSCO, Rechnung tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über bessere Rechtsetzung (14) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(66)

Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der Anforderungen an die Bereitstellung von als Referenzwerte verwendeten Indizes und den Beitrag zu ihnen sowie einen angemessenen Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union sicherstellen. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es effizient und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Überwachungsfunktion; zur Sicherstellung der Eignung und Überprüfbarkeit der Eingabedaten sowie der internen Überwachungs- und Überprüfungsverfahren eines Kontributors; zu den von einem Administrator bereitzustellenden Informationen über den Referenzwert und die Methodik; zu den Elementen des Verhaltenskodex; zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen; zu den Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Anwendung zusätzlicher Anforderungen berücksichtigen sollte; zu den Inhalten der Referenzwert-Erklärung und den Fällen, in denen eine Aktualisierung einer solchen Erklärung erforderlich ist; zum Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA; zur Form und zum Inhalt des Antrags auf Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators und zur Darstellung der Informationen, die mit einem solchen Antrag vorzulegen sind; sowie zu den Informationen, die in dem Antrag auf Zulassung oder Registrierung vorzulegen sind, annehmen.

(67)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Liste öffentlicher Behörden in der Union zu erstellen und zu überarbeiten, die Liste kritischer Referenzwerte zu erstellen und zu überarbeiten und die Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem Bereitsteller von Referenzwerten aus Drittländern unterliegen, für die Zwecke vollständiger oder teilweiser Gleichwertigkeit festzustellen. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(68)

Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen Muster für die Konformitätserklärungen sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt werden.

(69)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung, die den durch Referenzwerte entstehenden Anfälligkeiten gerecht wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Gesamtwirkung der mit Referenzwerten verbundenen Probleme nur im Unionskontext in vollem Umfang zu erfassen ist, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(70)

Aufgrund der Dringlichkeit, das Vertrauen in Referenzwerte wiederherzustellen und gerechte und transparente Finanzmärkte zu fördern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(71)

Verbraucher können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge, abschließen, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bringen es mit sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den verwendeten Referenzwert möglicherweise begrenzt sind. Darum muss zumindest sichergestellt werden, dass Kreditgeber oder Vermittler für Verbraucherkredite angemessene Informationen zur Verfügung stellen. Um diese zu erreichen, sollten die Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU daher entsprechend geändert werden.

(72)

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfordert, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft mit Finanzinstrumenten melden, die selbst mit Anteilen und Schuldtiteln ihres Emittenten verbunden sind. Es gibt allerdings zahlreiche Finanzinstrumente, die mit Anteilen oder Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten verbunden sind. Zu solchen Finanzinstrumenten gehören Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, strukturierte Produkte oder Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, das eine Abhängigkeit von der Wertentwicklung von Anteilen oder Schuldtiteln, die von einem Emittenten ausgegeben werden, bewirkt. Jede Transaktion mit einem solchen Finanzinstrument über einem Schwellenwert sollte dem Emittenten und der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Ausnahme sollte dann gelten, wenn entweder das verbundene Finanzinstrument eine Risikoposition von höchstens 20 % gegenüber den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten bewirkt oder wenn die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder die Person, die in enger Beziehung zu ihr steht, die Zusammenstellung der Anlage des verbundenen Finanzinstruments nicht kannte und nicht kennen konnte. Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 1.

(2)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 42.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2016.

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331, vom 15.12.2010, S. 84).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)