Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (4)
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Artikel 54 - Überprüfung

Artikel 54

Überprüfung

(1)  

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2020 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, insbesondere über:

a) 

die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelung über kritische Referenzwerte, Pflichtverwaltung und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 20, 21 und 23 sowie die Definition des kritischen Referenzwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 25,

b) 

die Wirksamkeit der Regelung über die Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Administratoren nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 46 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwerte durch eine Einrichtung der Union,

c) 

die Anwendung und Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 2, insbesondere dessen Geltungsbereich.

(2)  
Die Kommission überprüft die Entwicklung der auf Referenzwerte anwendbaren internationalen Grundsätze sowie der Rechtsrahmen und der Aufsichtspraxis in Drittländern in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Januar 2018 alle fünf Jahre Bericht. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob es erforderlich ist, diese Verordnung zu ändern, und es wird ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beifügt.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zeitraum von 42 Monaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 um 24 Monate zu verlängern, wenn in dem Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nachgewiesen wird, dass sich die Übergangsregelung für die Registrierung gemäß Artikel 51 Absatz 2 nicht nachteilig auf eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und auf kohärente Aufsichtspraxis und Ansätze bei den zuständigen Behörden auswirkt.
(4)  
Bis zum 31. Dezember 2022 überprüft die Kommission die Mindeststandards für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte, damit die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte mit ökologisch nachhaltigen Investitionen, die in einem unionsweiten Rahmen festgelegt werden, vereinbar ist.
(5)  
Vor dem 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und die Realisierbarkeit eines „ESG-Referenzwertes“ vor, wobei sie der ständigen Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und den Methoden zu ihrer Messung Rechnung trägt. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
(6)  
Bis zum 15. Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Anwendungsbereich dieser Verordnung vor, insbesondere im Hinblick auf die fortgesetzte Nutzung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen und über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens. Mit dem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob ein Bedarf besteht diese Verordnung zu ändern, um ihren Anwendungsbereich auf die Bereitstellung bestimmter Arten von Referenzwerten oder auf die Bereitstellung von in der Union weithin verwendeten Referenzwerten zu verkleinern; dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
(7)  
Die Kommission ist befugt bis zum 15. Juni 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um den Übergangszeitraum nach Artikel 51 Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu verlängern, wenn aus dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Bericht hervorgeht, dass die fortgesetzte Verwendung bestimmter Referenzwerte aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen andernfalls in der Union erheblich beeinträchtigt würde oder die Finanzstabilität bedrohen würde.