Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 55 - Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren

Artikel 55

Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren

Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators.