Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 53 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 53 - Überprüfung durch die ESMA

Artikel 53

Überprüfung durch die ESMA

(1)  
Die ESMA ist bemüht, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und eine kohärente Aufsichtspraxis zu schaffen und bei den zuständigen Behörden für kohärente Ansätze hinsichtlich der Anwendung von Artikel 33 zu sorgen. Zu diesem Zweck werden die gemäß Artikel 33 genehmigten Übernahmen alle zwei Jahre durch die ESMA überprüft.

Die ESMA übermittelt jeder zuständigen Behörde, die einen Referenzwert aus einem Drittstaat übernommen hat, eine Stellungnahme, in der sie bewertet, wie die zuständige Behörde die anwendbaren Anforderungen von Artikel 33 sowie die Anforderungen der einschlägigen delegierten Rechtsakte und der technischen Regulierungs- oder technischen Durchführungsstandards, die sich auf diese Verordnung stützen, anwendet.

(2)  
Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, sowie in Bezug auf jede Maßnahme, die zur Durchsetzung des Artikels 24 Absatz 1 ergriffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.