Artikel 34
Zulassung und Registrierung eines Administrators
Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, als Administrator tätig zu sein, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist,
eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die als Referenzwerte im Sinne dieser Verordnung genutzt werden oder genutzt werden sollen;
eine Registrierung, wenn es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen abgesehen von einem Administrator handelt, das Indizes bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die im Sinne dieser Verordnung als Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert im Sinne dieser Verordnung gelten würde; oder
eine Registrierung, wenn sie nur Indizes bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die als nicht signifikante Referenzwerte gelten würden.
Die jeweils zuständige Behörde
prüft den Zulassungsantrag und entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Zulassung des Antragstellers gewährt oder verweigert;
prüft den Registrierungsantrag und entscheidet innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob sie die Registrierung des Antragstellers gewährt oder verweigert.
Die zuständige Behörde teilt dem betreffenden Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung diese mit. Verweigert die zuständige Behörde dem Antragsteller die Zulassung oder Registrierung, so begründet sie dies.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.