Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 36 - Register der Administratoren und Referenzwerte

Artikel 36

Register der Administratoren und Referenzwerte

(1)  

Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:

a) 

die Identität der gemäß Artikel 34 zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden;

b) 

die Identität der Administratoren, die die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Referenzwerte sowie die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;

c) 

die Identität der Administratoren, die gemäß Artikel 32 die Anerkennung erlangt haben, die in Artikel 32 Absatz 7 genannte Liste der Referenzwerte sowie gegebenenfalls die für deren Aufsicht jeweils zuständigen Behörden eines Drittstaats;

d) 

die Referenzwerte, die gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren übernommen werden, und die Identität ihrer Administratoren sowie die Identität der übernehmenden Administratoren oder der übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen.

(2)  
Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird gegebenenfalls umgehend aktualisiert.