Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 35 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 35 - Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung

Artikel 35

Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung

(1)  

Die zuständige Behörde kann einem Administrator die Zulassung oder Registrierung entziehen oder diese aussetzen, wenn der Administrator

a) 

ausdrücklich auf die Zulassung oder Registrierung verzichtet oder seit zwölf Monaten keinen Referenzwert bereitgestellt hat;

b) 

aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise die Zulassung oder Registrierung erhalten oder einen Referenzwert übernommen hat;

c) 

die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen oder registriert wurde, nicht mehr erfüllt oder

d) 

in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)  
Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung mit.

Die ESMA aktualisiert umgehend das in Artikel 36 genannte Register.

(3)  
Nach dem Erlass einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators auszusetzen, sowie in den Fällen, in denen die Einstellung des Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds führen würde, bei dem der betreffende Referenzwert, wie in dem gemäß Artikel 51 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt angegeben, als Bezugsgrundlage dient, kann die Bereitstellung des Referenzwerts von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, so lange gestattet werden, bis die Entscheidung über die Aussetzung zurückgezogen wird. Während dieses Zeitraums ist die Verwendung dieses Referenzwerts durch beaufsichtigte Unternehmen nur für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds zulässig, bei denen der Referenzwert bereits als Bezugsgrundlage dient.
(4)  
Nach dem Erlass einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators zurückzuziehen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.