Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 31 - Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen

Artikel 31

Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen

(1)  
Unbeschadet des Artikels 30 und sofern dies durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine andere Person als ein Zentralverwahrer für die Verbuchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten zuständig sein kann.
(2)  
Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, bestimmte Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, legen in ihrem nationalen Recht fest, welche Anforderungen in einem solchen Fall gelten. Zu diesen Anforderungen gehören die Bestimmungen dieser Verordnung, die für den Zentralverwahrer und gegebenenfalls die andere betreffende Partei gelten.
(3)  
Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, teilen der ESMA sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen, einschließlich ihrer einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, mit.

Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.