Artikel 27b
Beurteilung
Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 27a Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 27a Absatz 4 prüft die zuständige Behörde im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers, an dem eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf den Zentralverwahrer die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:
den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;
den Ruf, die Kenntnisse, die Kompetenzen und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte des Zentralverwahrers leiten werden;
die Frage, ob der Zentralverwahrer dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob sich durch den beabsichtigten Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zentralverwahrers ist, an dem eine Beteiligung angestrebt wird.
Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Zentralverwahrers, diese Verordnung einzuhalten, prüft die zuständige Behörde besonders aufmerksam, ob die Gruppe, der der Zentralverwahrer angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.