Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 27 - Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

Artikel 27

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

(1)  
Die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicherzustellen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein „unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf den betreffenden Zentralverwahrer oder seine kontrollierenden Gesellschafter, seine Geschäftsleitung oder seine Teilnehmer führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan keine solche Beziehung unterhalten hat.

(3)  
Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg des Zentralverwahrers abhängen.
(4)  
Das Leitungsorgan besteht aus geeigneten Mitgliedern, die gut beleumundet sind und eine der Aufgabe angemessene Kombination aus Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes aufweisen. Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans treffen eine Zielvorgabe zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellen eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe und die Strategie sowie ihre Umsetzung werden veröffentlicht.
(5)  
Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Er macht der zuständigen Behörde und dem Abschlussprüfer auf Anfrage die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.
(6)  
Die zuständige Behörde erteilt einem Zentralverwahrer die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Gesellschafter oder Mitglieder eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer halten, unterrichtet worden ist.
(7)  
Die zuständige Behörde verweigert einem Zentralverwahrer die Zulassung, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gesellschafter oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen an dem Zentralverwahrer halten, der zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers erforderlichen Eignung nicht genügen.
(8)  
Besteht zwischen dem Zentralverwahrer und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindert.
(9)  
Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 6 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zentralverwahrers auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung des Zentralverwahrers gehören.
(10)  
Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen der Zentralverwahrer eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
(11)  

Ein Zentralverwahrer muss unverzüglich

a) 

der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Zentralverwahrers und insbesondere zu Art und Höhe der Beteiligung jeder Person, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer hält, zur Verfügung stellen;

b) 

Folgendes öffentlich machen:

i) 

die der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen sowie

ii) 

die Übertragung von Eigentumsrechten, die zu einer Änderung der Kontrolle des Zentralverwahrers führt.