Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 27c beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 27c - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 27c

Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.