Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 27c - Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Artikel 27c

Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.