Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (3)
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Artikel 26 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenzielle Interessenkonflikte anzugehen und das Risiko einer diskriminierenden Behandlung dieser anderen Zentralverwahrer und ihrer Teilnehmer zu mindern.

(3)  

Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen Teilnehmern oder deren Kunden und dem Zentralverwahrer selbst zu erkennen und zu regeln; dabei werden folgende Personen dem Zentralverwahrer zugerechnet:

a) 

die Geschäftsführung des Zentralverwahrers,

b) 

die Beschäftigten des Zentralverwahrers,

c) 

die Mitglieder des Leitungsorgans des Zentralverwahrers,

d) 

jede Person, die direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis zum Zentralverwahrer steht,

e) 

jede Person mit engen Verbindungen zu einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Personen und

f) 

jede Person mit engen Verbindungen zum Zentralverwahrer selbst.

Ein Zentralverwahrer führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.

(4)  
Ein Zentralverwahrer macht seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.
(5)  
Ein Zentralverwahrer muss über geeignete Verfahren verfügen, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können.
(6)  
Ein Zentralverwahrer wird regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls dem Nutzerausschuss vorgelegt, wobei potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer berücksichtigt werden.
(7)  
Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute im Sinne des Titels IV einschließt, so wendet er detaillierte Regelungen und Verfahren an, durch die festgelegt ist, inwiefern die Anforderungen dieses Artikels für die Gruppe insgesamt und für die einzelnen Unternehmen in der Gruppe gelten.
(8)  

Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,

b) 

die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1,

c) 

mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3

d) 

die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und

e) 

die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Regeln und Verfahren im Einzelnen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.