Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (1)
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Artikel 28 - Nutzerausschuss

Artikel 28

Nutzerausschuss

(1)  
Ein Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem einen Nutzerausschuss ein, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer dieser Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme angehören. Der Nutzerausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung des Zentralverwahrers aus.
(2)  
Ein Zentralverwahrer legt das Mandat für jeden eingerichteten Nutzerausschuss, die zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit erforderlichen Regelungen für seine Leitung und Kontrolle, seine operativen Verfahren sowie die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder in nicht diskriminierender Weise fest. Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle sind öffentlich zugänglich und stellen sicher, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und regelmäßige Sitzungen abhält.
(3)  
Die Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen, einschließlich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang. Der Leistungsumfang schließt die Wahl des Clearing- und Abrechnungssystems, der Betriebsstruktur des Zentralverwahrers, des Umfangs der abgewickelten oder erfassten Produkte, der Nutzung von Technologien für die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der einschlägigen Verfahren ein.
(4)  
Die Nutzerausschüsse können dem Leitungsorgan eine unverbindliche Stellungnahme mit einer ausführlichen Begründung für die Preisgestaltung des Zentralverwahrers vorlegen.
(5)  
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder der Nutzerausschüsse der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz eines Nutzerausschusses fest, dass sich ein Mitglied in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, so wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.
(6)  
Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständige Behörde und den Nutzerausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen des Nutzerausschusses nicht zu folgen. Der Nutzerausschuss kann der zuständigen Behörde jeden Bereich melden, in dem seiner Ansicht nach seinen Empfehlungen nicht gefolgt wurde.