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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zentralverwahrer tragen zusammen mit zentralen Gegenparteien in hohem Maße zur Aufrechterhaltung von Nachhandels-Infrastrukturen bei, die die Finanzmärkte sichern und die Marktteilnehmer darauf vertrauen lassen, dass Wertpapiergeschäfte — auch in Zeiten extremer Belastungen — ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

(2)

Da sich die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an einer entscheidenden Stelle des Abwicklungsprozesses befinden, sind sie systemrelevant für das Funktionieren der Wertpapiermärkte. Sie spielen eine wichtige Rolle in den Wertpapierhaltesystemen, über die ihre Teilnehmer die Wertpapierbestände der Anleger melden, und fungieren somit auch als ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Integrität einer Emission, denn sie verhindern eine unzulässige Schaffung von Wertpapieren oder Verringerung begebener Wertpapiere und spielen somit eine wichtige Rolle für die Wahrung des Anlegervertrauens. Darüber hinaus sind die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eng in die Beschaffung von Sicherheiten für geldpolitische Operationen und in die Beschaffung von Sicherheiten zwischen Kreditinstituten eingebunden; sie sind daher wichtige Akteure in den Besicherungsprozessen.

(3)

Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems verringert hat, ist es dennoch notwendig, sich mit weiteren Risiken dieser Systeme sowie mit dem Risiko der Insolvenz oder der Beeinträchtigung des Funktionierens der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zu befassen. Eine Reihe von Zentralverwahrern unterliegt Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Wertpapierlieferung und -abrechnung (Abwicklung) ergeben.

(4)

Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abwicklungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts fehlender gemeinsamer Aufsichtsregeln die Frage auf, wie belastbar Zentralverwahrer sind, wenn sie die bei Zentralverwahrern aus anderen Mitgliedstaaten auftretenden Risiken importieren. Darüber hinaus haben sich vom Markt ausgehende Veränderungen hin zu einem stärker integrierten Markt für Zentralverwahrer-Dienstleistungen trotz der Zunahme grenzüberschreitender Abwicklungen als sehr langsam erwiesen. In einem offenen Binnenmarkt für Wertpapierabwicklungen sollte es jedem Anleger möglich sein, in alle Wertpapiere der Union genauso einfach und auf demselben Weg wie in inländische Wertpapiere zu investieren. Gleichwohl sind die Abwicklungsmärkte in der Union nach wie vor entlang nationaler Grenzen zersplittert und die grenzüberschreitende Abwicklung ist nach wie vor kostspieliger, was auf unterschiedliche nationale Regeln für die Lieferung und Abrechnung, die Tätigkeiten der Zentralverwahrer und den begrenzten Wettbewerb zwischen diesen zurückzuführen ist. Diese Fragmentierung ist hinderlich und bringt zusätzliche Risiken und Kosten für die grenzüberschreitende Abwicklung mit sich. Angesichts der Systemrelevanz von Zentralverwahrern sollte der Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden, damit die Marktteilnehmer zwischen Anbietern wählen können und die Abhängigkeit von einem einzelnen Infrastruktur-Anbieter verringert wird. Da es weder identische Verpflichtungen für Marktteilnehmer noch gemeinsame Aufsichtsstandards für Zentralverwahrer gibt, werden sich auf nationaler Ebene wahrscheinlich getroffene, divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abwicklungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Diese bedeutenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts müssen abgebaut und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden; solche Hindernisse und Verzerrungen dürfen künftig nicht mehr auftreten. Die Schaffung eines integrierten Markts für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen, an dem nicht zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften unterschieden wird, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(5)

Es ist erforderlich, in einer Verordnung Marktteilnehmern eine Reihe einheitlicher Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Abwicklungszyklus und der Abwicklungsdisziplin vorzuschreiben und einen Katalog gemeinsamer Anforderungen an Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibende Zentralverwahrer zu erstellen. Die unmittelbar geltenden Vorschriften einer Verordnung sollten gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer und Zentralverwahrer denselben unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen, Standards und Regeln unterliegen. Eine Verordnung dürfte die Sicherheit und Effizienz der Abwicklung in der Union erhöhen, indem sie verhindert, dass es infolge der Umsetzung einer Richtlinie zu abweichenden nationalen Regeln kommt. Eine Verordnung sollte die aus unterschiedlichen nationalen Vorschriften resultierende aufsichtsrechtliche Komplexität für Marktteilnehmer und Zentralverwahrer verringern und es Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend zu erbringen, ohne unterschiedliche Kataloge nationaler Anforderungen erfüllen zu müssen, zum Beispiel Vorschriften über Zulassung, Beaufsichtigung, Organisation oder Risiken von Zentralverwahrern. Eine identische Anforderungen an Zentralverwahrer vorschreibende Verordnung könnte auch zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen.

(6)

Am 20. Oktober 2010 hat der Rat für Finanzstabilität eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen gefordert und sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards ausgesprochen. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) haben im April 2012 weltweite Standards für Finanzmarktinfrastrukturen beschlossen. Diese Standards haben die BIZ-Empfehlungen aus dem Jahr 2001 ersetzt, die auf europäischer Ebene 2009 durch unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden angepasst wurden. Unter Berücksichtigung des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer ist die internationale Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese unterliegen, sicher zu stellen. Diese Verordnung sollte sich an den von CPSS-IOSCO entwickelten bestehenden Finanzmarktinfrastrukturen orientieren. Die Kommission und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) sollten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bei der Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung dieser Standards sowie der Leitlinien und Empfehlungen nach dieser Verordnung die Kohärenz mit den bestehenden Standards und deren Weiterentwicklung gewährleisten.

(7)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 die Notwendigkeit betont, die Sicherheit und Solidität der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zu stärken und rechtliche Hindernisse im Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften in der Europäischen Union abzubauen.

(8)

Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder des ESZB die Überwachung aus, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Geldseite von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie bedeutende Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Eine enge Einbindung der Mitglieder des ESZB durch Anhörungen bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, der Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern und der Genehmigung bestimmter Zentralverwahrer-Verbindungen sollte vorgesehen sein. Um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden, sollten sie außerdem durch Anhörungen bei der Festlegung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen eng eingebunden werden; die Hauptverantwortung für die Festlegung solcher technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte jedoch, wie in dieser Verordnung vorgesehen, weiterhin bei der Kommission und der ESMA liegen. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berühren. Sie sollte dem Zugang der Mitglieder des ESZB zu den Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich der Überwachung von Zentralverwahrern und anderen Finanzmarktinfrastrukturen, zweckdienlich sind, nicht entgegenstehen.

(9)

Die Mitglieder des ESZB, etwaige andere Stellen, die in bestimmten Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, oder andere öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Europäischen Union zuständig oder daran beteiligt sind, können selbst eine Reihe von Dienstleistungen erbringen, wie den Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die sie als Zentralverwahrer qualifizieren würden. Diese Stellen sollten — wenn sie als Zentralverwahrer fungieren, ohne dazu eine getrennte Einheit zu schaffen — von den Anforderungen für die Zulassung und die Beaufsichtigung, bestimmten organisatorischen Anforderungen sowie den Anforderungen an Kapital- und Anlagepolitik ausgenommen werden, aber weiterhin den restlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer unterliegen. Wenn solche Stellen eines Mitgliedstaats als Zentralverwahrer fungieren, sollten sie ihre Dienstleistungen nicht in einem anderen Mitgliedstaat erbringen. Da die Mitglieder des ESZB als Verrechnungsstellen zum Zwecke der Abwicklung fungieren, sollten sie auch von den in Titel IV dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgenommen werden.

(10)

Diese Verordnung sollte für die Abwicklung von Geschäften mit allen Finanzinstrumenten und Tätigkeiten von Zentralverwahrern gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ferner sollte sie andere Rechtsakte der Europäischen Union über spezifische Finanzinstrumente wie die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie nach dieser Richtlinie verabschiedete Maßnahmen nicht berühren.

(11)

Die Einbuchung von Wertpapieren im Effektengiro ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz und zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission, insbesondere vor dem Hintergrund immer komplexerer Verwahr- und Übertragungsmethoden. Aus Sicherheitsgründen ist in dieser Verordnung die Einbuchung im Effektengiro für sämtliche übertragbare Wertpapiere vorgesehen, die zum Handel an durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geregelten Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. In dieser Verordnung sollte keine besondere Methode für die erstmalige Einbuchung im Effektengiro vorgeschrieben werden; diese sollte in Form der Immobilisierung oder in Form der sofortigen Dematerialisierung erfolgen können. In dieser Verordnung sollte die Art des Instituts, das Wertpapiere nach der Emission im Effektengiro einbuchen muss, nicht vorgeschrieben werden, sondern es sollte verschiedenen Akteuren einschließlich Registrierstellen gestattet sein, diese Funktion auszuüben. Sobald jedoch Geschäfte mit solchen Wertpapieren an Handelsplätzen ausgeführt werden, die durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt werden oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Sicherheiten gestellt werden, sollten diese Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro eingebucht werden, damit unter anderem gewährleistet ist, dass sie alle in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden können. Eine Immobilisierung oder Dematerialisierung sollte keinen Verlust von Rechten der Wertpapierinhaber zur Folge haben und auf eine Weise durchgeführt werden, die gewährleistet, dass Wertpapierinhaber ihre Rechte nachprüfen können.

(12)

Um die Sicherheit der Abwicklung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert, insbesondere übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate, seine Verbindlichkeit am vorgesehenen Abwicklungstag erfüllen.

(13)

Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen. Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Abwicklungsperioden behindern den Abgleich und stellen Fehlerquellen für Emittenten, Anleger und Mittler dar. Daher ist es erforderlich, einen gemeinsamen Abwicklungszeitraum vorzuschreiben, was die Bezeichnung des vorgesehenen Abwicklungstags und die Durchführung von Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin erleichtern würde. Der vorgesehene Abwicklungstag von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren, die an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, sollte spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Handel sein. Im Fall komplexer Transaktionen, die aus verschiedenen Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, sollte diese Anforderung für das erste Geschäft gelten, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren stattfindet. Angesichts ihres nichtstandardisierten Charakters sollte diese Anforderung weder für Geschäfte gelten, die von den betreffenden Parteien privat geschlossen, aber an den durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die bilateral ausgeführt, aber einem durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplatz gemeldet werden. Des Weiteren sollte diese Anforderung nicht für das erste Geschäft gelten, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere erstmals in den Effektengiro eingebucht werden.

(14)

Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen sollten Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und zum Vorgehen dagegen ergreifen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass solche Regeln in der Europäischen Union einheitlich und unmittelbar angewandt werden. Insbesondere sollten Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen verpflichtet werden, Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, einen Teilnehmer, der systematisch gescheiterte Abwicklungen verursacht, zu suspendieren und seine Identität bekanntzugeben, sofern dieser Teilnehmer Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, bevor eine solche Entscheidung ergeht.

(15)

Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, vorzuschreiben, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwangsweise gegen ausfallende Teilnehmer durchgesetzt wird. In dieser Verordnung sollten einheitliche Regeln für Sanktionen und für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts, wie Zeitpunkt und Preisfestsetzung, für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate festgelegt werden. Diese Regeln sollten an die Besonderheiten unterschiedlicher Wertpapiermärkte, bestimmter Handelsplätze, wie KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, und bestimmter komplexer Transaktionen, wie sehr kurzfristige Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, angepasst werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität und Effizienz der Wertpapiermärkte zu vermeiden. Die Regeln für die Abwicklungsdisziplin sollten so angewandt werden, dass ein Anreiz für die Abwicklung von Geschäften mit allen relevanten Finanzinstrumenten bis zu ihrem vorgesehenen Abwicklungstag geschaffen wird.

(16)

Die Verfahren und Sanktionen im Zusammenhang mit gescheiterten Abwicklungen sollten dem Umfang und der Schwere eines solchen Scheiterns angemessen und gleichzeitig so gestaffelt sein, dass die Liquidität der jeweiligen Finanzinstrumente erhalten und geschützt wird. Insbesondere spielen Marktpflege-Tätigkeiten eine entscheidende Rolle dabei, die Märkte in der Europäischen Union mit Liquidität zu versorgen, vor allem in Bezug auf weniger liquide Wertpapiere. Die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zur Notwendigkeit stehen, die Liquidität für diese Wertpapiere zu erhalten und zu schützen. Ausfallenden Teilnehmern auferlegte Geldbußen sollten soweit möglich den nicht ausfallenden Kunden als Entschädigung gutgeschrieben werden und in keinem Fall zu einer Einnahmequelle für den betreffenden Zentralverwahrer werden. Zentralverwahrer sollten die Marktinfrastrukturen, für die sie Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringen, zur Umsetzung der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin nach der vorliegenden Verordnung anhören.

(17)

In den meisten Fällen sollte ein Eindeckungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Finanzinstrumente nicht innerhalb von vier Tagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag geliefert werden. Im Falle von illiquiden Finanzinstrumenten ist es jedoch angemessen, die Zeitspanne vor Einleitung eines Eindeckungsverfahren auf bis zu maximal sieben Geschäftstage zu verlängern. Die Grundlage für die Feststellung, wann Finanzinstrumente als illiquide betrachtet werden, sollte durch technische Regulierungsstandards unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchgeführten Bewertungen geschaffen werden. Wird eine solche Feststellung getroffen, so sollte die Frist für die Einleitung des Eindeckungsverfahren auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden.

(18)

Es ist angemessen, KMU-Wachstumsmärkten die Flexibilität zu gewähren, das Eindeckungsverfahren bis zu 15 Tage nach Abschluss des Geschäfts nicht anzuwenden, um der Liquidität solcher Märkte Rechnung zu tragen und insbesondere Marktpflegern zu ermöglichen, an diesen weniger liquiden Märkten tätig zu werden. Die spezifischen Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin für KMU-Wachstumsmärkte sollten nur für Geschäfte gelten, die an solchen Märkten ausgeführt werden. Wie schon in der der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2011 festgestellt wurde, sollte der Zugang zu den Kapitalmärkten als eine Alternative zur Vergabe von Bankkrediten an KMU entwickelt werden, weswegen es angemessen ist, Regeln zu konzipieren, die den Bedürfnissen dieser KMU-Wachstumsmärkte besser gerecht werden.

(19)

Einem Zentralverwahrer sollte es erlaubt sein, die Ausführung der Eindeckung in Bezug auf Mehrfach-Abwicklungsanweisungen, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum des Verlängerungszeitraums beziehen, zu überwachen, um die Zahl der Eindeckungen, soweit wie mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar, zu verringern.

(20)

Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, zu denen unter anderem die Verbuchung aller übertragbaren Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro, sobald diese Wertpapiere an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen gehandelt oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG als Sicherheit gestellt werden, und die Ablösung der Verbindlichkeiten der Marktteilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel gehören, und da Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Anwendung von Maßnahmen zur fristgerechten Abwicklung in der Union zuständig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Zentralverwahrer sicher und solide sind und jederzeit die durch diese Verordnung festgelegten strengen Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wozu auch das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit gehört. Einheitliche und unmittelbar geltende Regeln für die Zulassung und fortlaufende Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind daher eine wesentliche logische Folge der den Marktteilnehmern durch diese Verordnung auferlegten rechtlichen Verpflichtungen und stehen mit diesen im Zusammenhang. Deshalb ist es erforderlich, die Regeln für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in denselben Rechtsakt wie die den Marktteilnehmern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen aufzunehmen.

(21)

Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass Zentralverwahrer gemeinsamen Anforderungen unterliegen sollten und dass bestehende Behinderungen der grenzüberschreitenden Abwicklung abgebaut werden sollten, sollte es jedem zugelassenen Zentralverwahrer freistehen, Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, zu erbringen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch einen in einem Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten diese Zentralverwahrer einem bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Kerndienstleistungen eines Zentralverwahrers zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen.

(22)

Innerhalb eines unionsweiten Abwicklungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden besonders benennen, und diese sollten mit den für die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden. Ein Zentralverwahrer sollte von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden; diese Behörde sollte in der Lage und ermächtigt sein, die täglichen Betriebsabläufe der Zentralverwahrer zu untersuchen, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die betroffene zuständige Behörde sollte jedoch so früh wie möglich andere betreffende Behörden anhören und mit ihnen zusammenarbeiten; zu diesen maßgeblichen Behörden gehören die für die Überwachung von jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zuständigen Stellen, die Zentralbanken, die die wichtigsten Abwicklungswährungen ausgeben, und gegebenenfalls die jeweiligen Zentralbanken, die für die einzelnen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme als Verrechnungsstelle fungieren sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden anderer verbundener Unternehmen. Diese Zusammenarbeit umfasst auch den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden und die sofortige Unterrichtung dieser Behörden in Krisensituationen, die die Liquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat.

(23)

Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche für sie relevanten Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralverwahrers anzufordern. Um eine wirksame Koordinierung der Beaufsichtigung zu ermöglichen, könnten diese Informationen sich insbesondere auf die Dienstleistungen, die für Zentralverwahrer-Nutzer mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden, oder die Instrumente oder Währungen, in denen er arbeitet, beziehen und können Informationen über nachteilige Entwicklungen sowie über die Ergebnisse der Risikobewertungen und Abhilfemaßnahmen enthalten,. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem Zugang zu allen Informationen haben, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig übermittelt.

(24)

Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Sitz hat, so ist die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats im Wesentlichen für dessen Beaufsichtigung zuständig. Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so sollten die zuständigen Behörden und die maßgeblichen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat treffen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem beschließen können, dass diese Kooperationsvereinbarungen eine multilaterale Zusammenarbeit, auch im Rahmen von Kollegien, zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen und betreffenden Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats vorsehen. Solche Kooperationsvereinbarungen sollten jedoch nicht als Aufsichtskollegien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 betrachtet werden. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Zentralverwahrer- oder Abwicklungsdienstleistungen benachteiligt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sollte keine Behörde weder direkt noch indirekt ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats benachteiligen. Vorbehaltlich dieser Verordnung sollte ein Zentralverwahrer eines Mitgliedstaats nicht dabei eingeschränkt oder daran gehindert werden, Finanzinstrumente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder in der Währung eines Drittlands zu liefern und abzurechnen.

(25)

Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen spezifischen Rechtsrahmen für die laufende Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und betreffenden Behörden auf nationaler Ebene vorsehen. Dieser nationale Rechtsrahmen sollte im Einklang mit den Leitlinien in Bezug auf die Aufsichtspraxis und Zusammenarbeit zwischen den Behörden stehen, die die ESMA im Rahmen dieser Verordnung herausgeben kann.

(26)

Jede juristische Person, die unter die Definition des Zentralverwahrers fällt, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen werden. Unter Berücksichtigung verschiedener Geschäftsmodelle sollte ein Zentralverwahrer unter Bezugnahme auf bestimmte Kerndienstleistungen definiert werden; dies sind die Abwicklungsdienstleistung — die den Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems voraussetzt —, die notarielle Dienstleistung und die zentrale Führung von Depotkonten. Ein Zentralverwahrer sollte zumindest ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreiben und eine weitere Kerndienstleistung erbringen. Diese Kombination von Dienstleistungen ist für Zentralverwahrer wichtig, damit sie ihrer Rolle in der Wertpapierlieferung und -abrechnung und bei der Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission gerecht werden können. Stellen, die keine Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, wie Registrierstellen, Übertragungsstellen, Behörden, mit der Führung eines gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Registriersystems betraute Stellen oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterliegende zentrale Gegenparteien fallen nicht unter die Definition des Zentralverwahrers.

(27)

Zentralverwahrer sollten über Sanierungspläne verfügen, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass für jeden Zentralverwahrer ein angemessener Abwicklungsplan im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht erstellt und befolgt wird.

(28)

Damit zuverlässige Daten über das Ausmaß der Wertpapierabwicklungen außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vorliegen und sichergestellt werden kann, dass die entstehenden Risiken überwacht und bewältigt werden können, sollten alle Institute, die Wertpapiergeschäfte außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln und keine Zentralverwahrer sind, ihre Abwicklungstätigkeiten den betreffenden zuständigen Behörden melden. Die zuständigen Behörden, bei denen diese Informationen eingehen, sollten diese anschließend der ESMA übermitteln und ihr jedes Risiko melden, das sich aus einer solchen Abwicklungstätigkeit ergeben könnte. Außerdem sollte die ESMA derartige Abwicklungstätigkeiten überwachen und den sich potenziell daraus ergebenden Risiken Rechnung tragen.

(29)

Damit die Zentralverwahrer keine Risiken bei anderen Tätigkeiten eingehen als solchen, die der Zulassungspflicht gemäß dieser Verordnung unterliegen, sollten die Tätigkeiten der zugelassenen Zentralverwahrer auf die von ihrer Zulassung abgedeckten oder nach dieser Verordnung angezeigten Dienstleistungen beschränkt sein; sie sollten keine Beteiligung in dem Sinne halten, wie sie in dieser Verordnung durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) definiert ist, und auch nicht direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals anderer Institute halten als solcher, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, es sei denn, eine solche Beteiligung wurde von den zuständigen Behörden der Zentralverwahrer auf der Grundlage gebilligt, dass das Risikoprofil der Zentralverwahrer dadurch nicht wesentlich erhöht wird.

(30)

Damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gewährleistet ist, sollten sie nur von den Zentralverwahrern oder von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken, die dieser Verordnung unterliegen, betrieben werden.

(31)

Unbeschadet der besonderen Anforderungen des Steuerrechts der Mitgliedstaaten sollte es Zentralverwahrern gestattet sein, Nebendienstleistungen zu erbringen, die zu größerer Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen und keine unangemessenen Risiken für ihre Kerndienstleistungen mit sich bringen. Eine nichterschöpfende Auflistung dieser Dienstleistungen ist in dieser Verordnung aufgeführt, um es Zentralverwahrern zu ermöglichen, auf künftige Marktentwicklungen zu reagieren. Betrifft die Erbringung dieser Nebendienstleistungen Einbehaltungs- und Meldepflichten an die Steuerbehörden, so erfolgt diese weiterhin im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 114 Absatz 2 AEUV gilt die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 114 Absatz 1 nicht für Bestimmungen über die Steuern. In seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat (13), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Ausdruck „Bestimmungen über die Steuern“ dahin auszulegen ist, dass er „nicht nur die Bestimmungen über die Steuerpflichtigen, die steuerbaren Umsätze, die Besteuerungsgrundlage sowie die Sätze der direkten und indirekten Steuern und die Befreiungen von ihnen, sondern auch diejenigen über die Modalitäten der Beitreibung dieser Steuern abdeckt“. In dieser Verordnung sind daher keine Vorkehrungen über die Beitreibung von Steuern enthalten, für die eine gesonderte Rechtsgrundlage herangezogen werden müsste.

(32)

Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, eine Kerndienstleistung an einen Dritten auszulagern oder eine neue Kerndienstleistung oder eine in dieser Verordnung nicht genannte Nebendienstleistung zu erbringen, ein weiteres Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zu betreiben, eine andere Verrechnungsstelle zu nutzen oder Zentralverwahrer-Verbindungen einzurichten, die mit wesentlichen Risiken verbunden sind, sollte eine Genehmigung beantragen, und zwar gemäß demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Zulassung, jedoch mit der Ausnahme, dass die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten mitteilt, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Für Zentralverwahrer-Verbindungen, die mit keinen wesentlichen Risiken verbunden sind, oder interoperable Verbindungen der Zentralverwahrer, die ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen interoperablen Verbindungen an öffentliche Stellen, wie Mitglieder des ESZB, auslagern, sollte keine vorherige Genehmigung erforderlich sein, doch sollten sie den zuständigen Behörden der jeweiligen Zentralverwahrer angezeigt werden.

(33)

Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die sein Risikoprofil nicht erhöhen, nachdem er dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats angezeigt hat.

(34)

Ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen in der Union anbieten können und hierzu auch eine Zweigniederlassung gründen dürfen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch Drittland-Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollte für diese Zentralverwahrer die Anerkennung durch die ESMA erforderlich sein, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in der Union zu gründen. Liegt eine solche Anerkennung nicht vor, sollten Zentralverwahrer aus Drittländern unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde keine Einwände erhebt, Verbindungen mit in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern einrichten können. Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte ist die ESMA am besten geeignet, Drittland-Zentralverwahrer anzuerkennen. Die ESMA sollte Drittland-Zentralverwahrer nur anerkennen können, wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass diese Zentralverwahrer einem Rechts- und Aufsichtsrahmen unterliegen, der dem in dieser Verordnung vorgesehenen tatsächlich gleichwertig ist, wenn sie in dem Land ihres Sitzes effektiv zugelassen sind, einer Aufsicht und Überwachung unterliegen und zwischen der ESMA, den für die Zentralverwahrer zuständigen Behörden und betreffenden Behörden Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden. Voraussetzung für die Anerkennung durch die ESMA sollte die tatsächlich gleichwertige Anerkennung des aufsichtsrechtlichen Rahmens sein, der für gemäß dieser Verordnung zugelassene Zentralverwahrer mit Sitz in der Union gilt.

(35)

Angesichts der Komplexität und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und deren Dienstleistungen sollte durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt werden, dass Geschäftsleitung, Mitglieder des Leitungsorgans, Gesellschafter und Teilnehmer, die die Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben können, die Eignung besitzen, eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers zu gewährleisten.

(36)

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Strukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für die Erreichung eines bestimmten Zwecks festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.

(37)

Durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und die Interessen seiner Nutzer, in deren Dienst die Zentralverwahrer letztendlich stehen, andererseits berücksichtigt werden. Diese Regeln der Unternehmensführung und -kontrolle sollten unbeschadet des vom Zentralverwahrer übernommenen Eigentümermodells gelten. Für jedes von dem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sollte ein Nutzerausschuss gebildet werden, um den Nutzern die Möglichkeit zu geben, das Leitungsorgan des Zentralverwahrers in den sie betreffenden wesentlichen Belangen zu beraten; dieser Ausschuss sollte über die für die Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlichen Instrumente verfügen. In dem Nutzerausschuss sollten die Interessen der verschiedenen Nutzer von Zentralverwahrern, einschließlich der Interessen der Inhaber unterschiedlicher Wertpapierarten vertreten sein.

(38)

Zentralverwahrer sollten ihre Dienste auslagern können, sofern die Risiken, die durch entsprechende Auslagerungsvereinbarungen entstehen können, gesteuert werden. Angesichts der Bedeutung der Aufgaben der Zentralverwahrer sollte diese Verordnung festlegen, dass Zentralverwahrer durch die vertragliche Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte nicht ihre Verantwortung übertragen. Die Auslagerung dieser Tätigkeiten sollte strengen Bedingungen unterliegen, die die Verantwortung für ihre Tätigkeiten weiterhin den Zentralverwahrern zuweisen und sicherstellen, dass die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer und ihre Überwachung nicht beeinträchtigt werden. Lagert ein Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an öffentliche Stellen aus, so sollte dies unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Vorschriften befreit sein.

(39)

Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass Mitgliedstaaten, die Systeme der direkten Wertpapierverwahrung zulassen, in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass andere Parteien als Zentralverwahrer bestimmte Funktionen wahrnehmen oder wahrnehmen können, die in einigen anderen Arten von Systemen der Wertpapierverwahrung in der Regel von Zentralverwahrern wahrgenommen werden, und festlegen, wie diese Funktionen ausgeführt werden sollten. Insbesondere nehmen in einigen Mitgliedstaaten Kontoverwalter oder Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Buchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten vor, ohne zwangsläufig selbst Kontoführer zu sein. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Buchungen auf Depotkonten bei Zentralverwahrern sollte die besondere Bedeutung solcher anderen Parteien in dieser Verordnung anerkannt werden. Deshalb sollte es unter besonderen Umständen und im Rahmen strenger gesetzlicher Bestimmungen möglich sein, die Verantwortung für bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Führung von Depotkonten auf oberster Ebene zwischen einem Zentralverwahrer und der jeweiligen anderen Partei zu teilen oder die ausschließliche Verantwortung dieser anderen Partei vorzusehen, sofern diese andere Partei geeigneten Vorschriften und einer geeigneten Beaufsichtigung unterliegt. Es sollte keine Beschränkungen des Ausmaßes geben, in dem die Verantwortung geteilt wird.

(40)

Die Beziehungen zwischen Zentralverwahrern und ihren Nutzern sollten mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden. Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer über öffentlich zugängliche, transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Teilnahme am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügen, denen zufolge der Zugang für Teilnehmer nur aufgrund der damit verbundenen Risiken beschränkt werden dürfte. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Teilnehmern vorzugehen. Zentralverwahrer sollten die Preise und Gebühren ihrer Dienstleistungen bekanntgeben. Im Interesse eines ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugangs zu Zentralverwahrer-Dienstleistungen und angesichts der sehr starken Marktposition, über die Zentralverwahrer im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats immer noch verfügen, sollten Zentralverwahrer für ihre Kerndienstleistungen nicht von ihrer veröffentlichten Preisgestaltung abweichen dürfen und sollten die mit jeder ihrer Kerndienstleistungen und die mit ihren Nebendienstleistungen verbundenen Kosten und Einnahmen getrennt verbuchen. Diese Teilnahmebestimmungen ergänzen und bekräftigen das Recht der Marktteilnehmer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, ein Liefer- und -abrechnungssystem in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.

(41)

Um eine effiziente Verbuchung, Lieferung und Abrechnung sowie Zahlung zu erleichtern, sollten Zentralverwahrer bei der Kommunikation mit Teilnehmern und Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, den einschlägigen internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten Rechnung tragen.

(42)

Angesichts der zentralen Rolle der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an den Finanzmärkten sollten sich Zentralverwahrer bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach besten Kräften bemühen, die fristgerechte Lieferung und Abrechnung von Wertpapiergeschäften sowie die Integrität der Wertpapieremission zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wertpapierverwahrung und die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Integrität von Wertpapieremissionen nicht berühren. Für einen besseren Schutz der Vermögenswerte ihrer Teilnehmer und ihrer Kunden sollten Zentralverwahrer allerdings durch diese Verordnung verpflichtet werden, die Depotkonten der einzelnen Teilnehmer zu trennen und auf Wunsch eine weitergehende Trennung der Konten der Kunden der Teilnehmer anzubieten; diese weitergehende Trennung kann in einigen Fällen möglicherweise nur zu höheren Kosten vorgenommen werden, die von den Kunden der Teilnehmer, die diese weitere Trennung wünschen, zu tragen sind. Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer sollten verpflichtet werden, sowohl eine Omnibus-Kunden-Kontentrennung als auch eine Einzelkunden-Kontentrennung vorzusehen, damit die Kunden den von ihnen als notwendig erachteten Trennungsgrad wählen können.

Hiervon sollte nur dann abgewichen werden können, wenn ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer aufgrund anderer Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit einer effizienten und transparenten Steuererhebung, verpflichtet sind, für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen eine Einzelkunden-Kontentrennung vorzunehmen, und diese Einzelkunden-Kontentrennung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, allerdings nur für die Bürger und die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen, vorgeschrieben ist. Zentralverwahrer sollten sicherstellen, dass diese Anforderungen für jedes einzelne von ihnen betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem getrennt gelten. Unbeschadet der Erbringung von Nebendienstleistungen sollten Zentralverwahrer die einem Teilnehmer gehörenden Wertpapiere nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung für eigene Rechnung verwenden und ihnen nicht gehörende Wertpapiere ansonsten nicht für eigene Rechnung verwenden. Zudem sollte der Zentralverwahrer von den Teilnehmern verlangen, jede notwendige Zustimmung ihrer Kunden im Voraus einzuholen.

(43)

In der Richtlinie 98/26/EG ist festgelegt, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß den Regeln dieser Systeme eingebracht werden, rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam sein sollten. Da sich die Richtlinie 98/26/EG nicht speziell auf Zentralverwahrer bezieht, die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, sollten Zentralverwahrer jedoch durch diese Verordnung aus Gründen der Klarheit verpflichtet werden, den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festzulegen, an dem bzw. denen Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in ihre Systeme eingebracht werden und gemäß den Bestimmungen jener Richtlinie unwiderruflich sind. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten Zentralverwahrer außerdem ihren Teilnehmern mitteilen, ab welchen Zeitpunkt die Übertragung von Geld und Wertpapieren in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam ist. Zentralverwahrer sollten ferner alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Übertragungen von Geld und Wertpapieren am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sind.

(44)

Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Geldseite des Wertpapiergeschäfts über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Wenn dies praktisch nicht durchführbar ist und solche Konten nicht zur Verfügung stehen, sollte es einem Zentralverwahrer möglich sein, über Konten abzurechnen, die bei einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) tätigen und einem spezifischen Zulassungsverfahren und aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Titel IV dieser Verordnung unterliegenden Kreditinstitut eröffnet wurden.

(45)

Die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen, die Kredit- und Liquiditätsrisiken einschließen, sollten nur von Zentralverwahrern erbracht oder an Stellen ausgelagert werden, die Zentralverwahrertätigkeiten ergänzende Bankdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen dürfen.

(46)

Damit Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrer- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe entstehen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen, dass das betreffende Kreditinstitut zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie der Zentralverwahrer. Es ist sachgerecht, Regelungen vorzusehen, nach denen es Zentralverwahrern gestattet werden könnte, für ihre Teilnehmer und andere Stellen Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person heraus zu erbringen, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht. Wenn ein Kreditinstitut, das keine Zentralbank ist, als Verrechnungsstelle fungiert, sollte es für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer die Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erbringen dürfen, die unter die Zulassung fallen, jedoch keine anderen Bankdienstleistungen aus derselben juristischen Person heraus erbringen, um die Gefährdung der Liefer- und Abrechnungssysteme durch Risiken aufgrund eines Ausfalls des Kreditinstituts zu begrenzen.

(47)

Da in der Richtlinie 2013/36/EU Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von die Abwicklung ergänzenden Bankdienstleistungen ergeben, nicht ausdrücklich behandelt werden, sollten solche Dienstleistungen erbringende Kreditinstitute und Zentralverwahrer auch spezifischen verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, zu denen auch eine risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung gehört, die die einschlägigen Risiken widerspiegelt. Solche verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken sollten sich an die weltweiten Standards für Finanzmarktinfrastrukturen und die im April 2013 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung („Monitoring tools for intraday liquidity management“) anlehnen.

(48)

Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Richtlinie 2013/36/EU. Angesichts der Systemrelevanz solcher Zentralverwahrer ist es angebracht, dass die strengsten im Unionsrecht vorgesehenen Anforderungen angewandt werden, um eine kumulative Anwendung verschiedener Unionsvorschriften, beispielsweise im Zusammenhang mit den Berichtspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, zu vermeiden. In jedem Bereich, in dem eine potenzielle Doppelung der Anforderungen erkannt wird, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und die ESMA eine Stellungnahme über die angemessene Anwendung der Rechtsakte der Union im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben.

(49)

Zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sollten Kreditinstitute und Zentralverwahrer einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung unterliegen, die die Risiken, wie etwa Kredit- und Liquiditätsrisiken widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten, unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen, ergeben.

(50)

Um sicherzustellen, dass besondere Maßnahmen, die auf eine Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken abzielen, uneingeschränkt befolgt werden, sollten die zuständigen Behörden von Zentralverwahrern verlangen können, dass sie mehr als ein Kreditinstitut benennen, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise belegen können, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch die Konzentration von Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht weitestgehend gemindert ist. Zentralverwahrer sollten auch selbst mehr als ein Kreditinstitut benennen können.

(51)

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der jeweiligen aufsichtsrechtlichen Anforderungen dieser Verordnung durch benannte Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen erbringen dürfen, sollte den zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013übertragen werden. Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung der Aufsichtsstandards ist es wünschenswert, dass die Bankdienstleistungen von Zentralverwahrern, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union darstellen, der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliegen, und zwar gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (17) im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute. Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt lassen.

(52)

Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle geltenden oder künftigen Unionsvorschriften für Kreditinstitute einhalten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/59/EU sowie jeden anderen künftigen Gesetzgebungsakt der Union betreffend den Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstituten unberührt lassen.

(53)

Damit ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Kontinuität der von den Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen gegeben ist, sollten die Zentralverwahrer spezifischen einheitlichen und unmittelbar geltenden Aufsichts- und Eigenkapitalanforderungen unterliegen, die ihre rechtlichen und operationellen Risiken sowie ihre Anlagerisiken tatsächlich mindern.

(54)

Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen eröffnen. Die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person sollte dem nicht entgegenstehen, dass Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts- Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen ist es wichtig, dass verbundene Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme identische Zeitpunkte für das Einbringen von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in das System und für die Unwiderruflichkeit der Übertragung haben und dass die Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit solcher Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gleichwertig sind. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Lieferung und Abrechnung nutzen.

(55)

Damit die zuständigen Behörden über die Tätigkeiten der Zentralverwahrer wirksame Aufsicht ausüben können, sollten diese strengen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen unterliegen. Zentralverwahrer sollten sämtliche Aufzeichnungen und Daten zu allen Dienstleistungen, die sie erbringen, mindestens zehn Jahre lang aufbewahren, einschließlich der Geschäftsdaten zu Dienstleistungen der Sicherheitenverwaltung, die Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen umfassen. Um diese Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu erfüllen, müssen Zentralverwahrer möglicherweise unter Beachtung der einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Geschäftsdaten durch ihre Kunden festlegen.

(56)

In vielen Mitgliedstaaten sind Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über ihre nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Damit dieses Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Nachhandelsmarkts in der Union beseitigt und es Emittenten ermöglicht wird, den effizientesten Weg zur Verwaltung ihrer Wertpapiere zu wählen, sollten sie das Recht haben, einen beliebigen Zentralverwahrer mit Sitz in der Union für die Verbuchung ihrer Wertpapiere und die Inanspruchnahme relevanter Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu wählen. Da die Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausginge, sollten das betreffende nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, weiterhin gelten, und es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eines solchen nationalen Gesellschaftsrechts und ähnlichen Rechts erfüllt werden können, wenn vom Recht auf Wahl des Zentralverwahrers Gebrauch gemacht wird. Das nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, sind maßgeblich für die Beziehung zwischen ihren Emittenten und Inhabern oder Dritten und deren jeweiligen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den Wertpapieren, wie Stimmrechte, Dividenden und Kapitalmaßnahmen (einschließlich anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen). Eine Weigerung, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen, sollte nur aufgrund einer umfassenden Risikobewertung zulässig sein, oder wenn der betreffende Zentralverwahrer keinerlei Emissionsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren anbietet, die dem Gesellschaftsrecht oder ähnlichem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Emittenten vorzugehen.

(57)

Angesichts der steigenden grenzüberschreitenden Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren, die durch diese Verordnung verstärkt werden, ist es äußerst dringend und wichtig, dass klare Regeln dazu festgelegt werden, welches Recht für die eigentumsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Wertpapiere, die auf von Zentralverwahrern geführten Konten verwahrt werden, maßgebend ist. Dies ist allerdings eine bereichsübergreifende Frage, die über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgeht und in künftigen Gesetzgebungsakten der Union geregelt werden könnte.

(58)

Durch den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen ermöglicht. Der Bereich der Nachhandelsgeschäfte bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was den grenzüberschreitenden Handel unnötig verteuert. Es ist notwendig, einheitliche Bedingungen für Verbindungen zwischen Zentralverwahrern und für den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen festzulegen. Damit es Zentralverwahrern möglich ist, ihren Teilnehmern Zugang zu anderen Märkten zu bieten, sollten sie berechtigt sein, Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer zu werden oder einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung besonderer Funktionen zu beauftragen, um Zugang zu Letzterem zu erhalten. Ein solcher Zugang sollte zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen gewährt und nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern, einem anderen Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, vorzugehen. Wenn Zentralverwahrer-Verbindungen wesentliche Abwicklungsrisiken bergen, sollten sie der Erlaubnis und einer verstärkten Beaufsichtigung durch die maßgeblichen zuständigen Behörden unterliegen.

(59)

Zentralverwahrer sollten auch auf Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes zugreifen können, und diese Marktinfrastrukturen sollten Zugang zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen haben. Ein solcher Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht; ein Antrag auf Zugang darf nicht aufgrund möglicher Einbußen von Marktanteilen abgelehnt werden.

(60)

Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren, vorzugehen. Mit dieser Verordnung werden die Zugangsvereinbarungen zwischen Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergänzt, die für die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarkts im Bereich der Nachhandelsdienstleistungen notwendig sind. Die ESMA und die Kommission sollten die Entwicklung der Nachhandelsinfrastruktur weiterhin genau verfolgen und die Kommission sollte — soweit erforderlich — eingreifen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.

(61)

Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet werden und in der Lage sein, rechtswidriges Verhalten durch Anwendung abschreckender Sanktionsordnungen zu ahnden. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und ihrer praktischen Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg zu fördern.

(62)

Um eine wirksame Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung durch Zentralverwahrer, als Verrechnungsstellen benannte Kreditinstitute, die Mitglieder von deren Leitungsorganen und alle anderen Personen, die deren Geschäfte oder andere Personen tatsächlich kontrollieren, zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen anwenden können, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(63)

Damit die Abschreckung und die kohärente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollte diese Verordnung eine Liste wesentlicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen und andere Maßnahmen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen müssen, die Befugnis, diese Sanktionen und anderen Maßnahmen gegen alle für einen Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen zu verhängen, eine Liste der Hauptkriterien für die Festlegung des Grades und der Art dieser Sanktionen und anderen Maßnahmen sowie die Höhe von Geldbußen vorsehen. Bei der Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie den festgestellten finanziellen Vorteilen aufgrund des Verstoßes, der Schwere und Dauer des Verstoßes, den erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung im Falle der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).

(64)

Damit potenzielle Verstöße entdeckt werden, sollte durch wirksame Mechanismen sichergestellt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden. Zu diesen Mechanismen sollten auch angemessene Garantien für die Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung melden, sowie für die solcher Verstöße beschuldigten Personen gehören. Es sollten adäquate Verfahren festgelegt werden, damit die Rechte der beschuldigten Person auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung sowie das Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen, gewahrt bleiben.

(65)

Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(66)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) geregelt. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung. Bei jedem Austausch und jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten eingehalten werden.

(67)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta verankert sind, namentlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie der unternehmerischen Freiheit, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.

(68)

Die ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung dieser Verordnung spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die nationalen zuständigen Behörden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegt.

(69)

Die ESMA sollte der Kommission Jahresberichte übermitteln, in denen die Trends und potenziellen Risiken an den unter diese Verordnung fallenden Märkten bewertet werden. In diesen Berichten sollte zumindest Folgendes bewertet werden: die Abwicklungseffizienz, die internalisierte Abwicklung, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die Gründe für die Verweigerung von Zugangsrechten sowie alle sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen einschließlich aller Hindernisse, die durch die unangemessene Anwendung von Lizenzvereinbarungen entstehen, die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist, die Anwendung der Haftpflichtvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste, die Bedingungen für das Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen, Anforderungen an den Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden und die Sanktionsordnung; ferner können die Berichte erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen enthalten. Die ESMA sollte auch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen („peer reviews“) der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung durchführen. Angesichts der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und der Tatsache, dass ihre Tätigkeit zum ersten Mal auf Unionsebene geregelt wird, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass diese vergleichenden Analysen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, anfänglich mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

(70)

Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte für Wertpapiere und die entsprechenden Märkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Wo dies festgelegt ist, sollte die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA zusammenarbeiten.

(71)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die einzelnen Elemente der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin, die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, die von einem Zentralverwahrer in seinem Zulassungsantrag geforderten Angaben und sonstige Elemente, die Bedingungen, unter denen die für Zentralverwahrer zuständigen Behörden Beteiligungen von Zentralverwahrern am Kapital bestimmter juristischer Personen billigen dürfen, die Informationen, die verschiedene Behörden bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern einander zukommen lassen, die Angaben, die der beantragende Zentralverwahrer der ESMA in seinem Antrag auf Anerkennung übermittelt, die Elemente der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle von Zentralverwahrern, die Einzelheiten über die von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang zu berücksichtigen haben, die Elemente des Verfahrens für den Zugang der Teilnehmer und der Emittenten zu Zentralverwahrern, den Zugang zwischen Zentralverwahrern und zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen, die Einzelheiten der von Zentralverwahrern zur Wahrung der Integrität einer Emission zu ergreifenden Maßnahmen, die Minderung der operationellen Risiken, der Anlagerisiken und der sich aus den Zentralverwahrer-Verbindungen ergebenden Risiken, die Einzelheiten der Eigenkapitalanforderungen an Zentralverwahrer, die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen; die zusätzliche Eigenkapitalanforderung sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der Kredit- und Liquiditätsrisiken an die Zentralverwahrer und die benannten Kreditinstitute mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erlassen.

(72)

Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bezüglich Standardformularen und Mustertexten für die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, für die Zulassungsanträge von Zentralverwahrern, für die zwischen verschiedenen zuständigen Behörden fließenden Informationen zum Zwecke der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, für die maßgeblichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Behörden von Herkunfts- und Aufnahmestaaten, für die Formate der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, für die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn einem Teilnehmer oder Emittenten der Zugang zu einem Zentralverwahrer oder Zentralverwahrern der Zugang untereinander oder zu anderen Marktinfrastrukturen verweigert wird, und für die Anhörung der verschiedenen Behörden vor Erteilung einer Erlaubnis an eine Verrechnungsstelle zu erlassen.

(73)

Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen, die Parameter für die Berechnung der von den Teilnehmern, die für gescheiterte Abwicklungen verantwortlich sind, zu zahlenden Geldbußen und die Kriterien zu erlassen, nach denen die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für diesen Mitgliedstaat angesehen wird. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(74)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Regeln von Drittländern zwecks Anerkennung von Zentralverwahrern aus diesen Ländern entscheiden kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.

(75)

Bei der Bewertung der jeweiligen Regeln von Drittländern sollte ein den Umständen angemessener und auf Ergebnissen basierender Ansatz verwendet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einhaltung der anzuwendenden Regeln auf Unionsebene und gegebenenfalls der internationalen Standards liegt. Ferner kann eine bedingte oder einstweilige Anerkennung gewährt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die vorhersehbare negative Auswirkungen auf die Märkte der Union hätten.

(76)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Anforderungen für die Wertpapierlieferung und -abrechnung und für Zentralverwahrer, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)

Die Richtlinie 98/26/EG muss geändert werden, um sie mit der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der zufolge die Benennung von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen nicht mehr der Kommission, sondern der ESMA gemeldet wird, in Einklang zu bringen.

(78)

Da die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen durch diese Verordnung auf Unionsebene harmonisiert werden, und die vorliegende Verordnung einen weiteren Anwendungsbereich für diese Maßnahmen vorsieht als die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), muss Artikel 15 der genannten Verordnung aufgehoben werden.

(79)

Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen erbringen, die ausdrücklich in dieser Verordnung genannt sind. Um sicherzustellen, dass jede Stelle, die Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Arten von Anbietern dieser Dienstleistungen zu vermeiden, ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Zentralverwahrer, die im Rahmen ihrer Nebendienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.

(80)

Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Union oder in Drittländern ausreichend Zeit haben, die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen. Bis im Rahmen dieser Verordnung über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern und ihrer Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, entschieden wird, sollten die jeweiligen nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern weiterhin Anwendung finden.

(81)

Ferner ist es erforderlich, die Geltung der Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin und hinsichtlich Berichtspflichten von Abwicklungsinternalisierern bis zum Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung dieser Anforderungen aufzuschieben sowie die Geltung der Anforderung, bestimmte übertragbare Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen, und Verbindlichkeiten innerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel zu erfüllen, aufzuschieben, damit Marktteilnehmer, die Wertpapiere als effektive Stücke halten oder längere Abwicklungszeiträume anwenden, genügend Zeit haben, diese Anforderungen zu erfüllen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 12.

(2)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 76.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(9)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(12)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(13)  Slg. 2004, S. I-4829.

(14)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).