Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 32 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 32 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 32

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.
(2)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.