Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 34 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 34 - Transparenz

Artikel 34

Transparenz

(1)  
Ein Zentralverwahrer gibt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und für jede weitere von ihm erbrachte Kerndienstleistung die Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs bekannt. Er gibt die Preise und Gebühren für jede erbrachte Dienstleistung und Aufgabe separat bekannt, ebenso wie Abschläge und Rabatte und die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht seinen Kunden einen separaten Zugang zu den spezifischen Dienstleistungen.
(2)  
Ein Zentralverwahrer veröffentlicht eine Liste seiner Preise, damit ein Vergleich der Angebote erleichtert wird und damit den Kunden der Preis für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Voraus bekannt ist.
(3)  
Ein Zentralverwahrer ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung für seine Kerndienstleistungen gebunden.
(4)  
Ein Zentralverwahrer stellt seinen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit die Rechnung mit der veröffentlichten Preisliste abgeglichen werden kann.
(5)  
Ein Zentralverwahrer stellt allen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit sie die mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden Risiken bewerten können.
(6)  
Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Kerndienstleistungen getrennt aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.
(7)  
Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Nebendienstleistungen zusammen aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.
(8)  
Damit die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union gewährleistet ist und damit unter anderem die Quersubventionierung von Nebendienstleistungen durch Kerndienstleistungen festgestellt werden kann, führt ein Zentralverwahrer eine Kostenrechnungslegung seiner Tätigkeiten. In dieser Kostenrechnungsführung werden zumindest die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit jeder seiner Kerndienstleistungen getrennt von den Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen erfasst.