Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 33 - Teilnahmeanforderungen

Artikel 33

Teilnahmeanforderungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein, sodass der faire und offene Zugang unter gebührender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sichergestellt ist. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für den Zentralverwahrer aus berechtigten Gründen zu kontrollieren.
(2)  
Ein Zentralverwahrer bearbeitet Anträge auf Zugang unverzüglich indem er sie spätestens innerhalb eines Monats beantwortet, und macht das Verfahren für die Bearbeitung solcher Anträge öffentlich zugänglich.
(3)  
Ein Zentralverwahrer verweigert einem potenziellen Teilnehmer, der die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt, nur dann den Zugang, wenn dies schriftlich und auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung hinreichend begründet wird.

Wird der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.

Diese zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und prüft die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.

Diese zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde dem Ergebnis der Prüfung nicht zustimmt, kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, ordnet die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, an, dass der Zentralverwahrer dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.

(4)  
Ein Zentralverwahrer verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen.
(5)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.