Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 35 - Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Artikel 35

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.