Artikel 136
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.