Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 135 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 135

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der qualitativen Anforderungen in den nachfolgend genannten Bereichen erlassen:

a)

Identifikation, Messung, Überwachung, Management und Berichterstattung von bzw. über Risiken, die aus Anlagen in Bezug auf Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;

b)

Identifikation, Messung, Überwachung, Management und Berichterstattung von bzw. über spezifische(n) Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte entstehen, die in Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannt werden.

(2)   Für die Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Vermeidung eines Ungleichgewichts zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „verbriefen“ (Originatoren), und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Anforderungen, die der Originator erfüllen muss, damit es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 % zurückbehält;

b)

qualitative Anforderungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren.

(3)   Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.