Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 138 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 138

Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2)   Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vor.

(3)   Die Aufsichtsbehörde verlangt vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessene Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist gegebenenfalls um drei Monate verlängern.

(4)   Im Falle eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein nennenswerter Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten von allen Maßnahmen, die sie ergriffen hat. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.