Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 141 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 141 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 141

Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.