Artikel 143
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Faktoren, die für die Zwecke der Anwendung von Artikel 138 Absatz 4 zu berücksichtigen sind, einschließlich der längstmöglichen Frist — ausgedrückt in der Gesamtzahl der Monate —, die gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 1 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieselbe sein soll.
Wenn es zur Förderung der Konvergenz erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie weitere Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans, des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans und hinsichtlich Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.