Artikel 92
Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:
Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.