Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 88 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 88 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 88

Basiseigenmittel

Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

1. 

dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;

2. 

den nachrangigen Verbindlichkeiten.

Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.