Artikel 88
Basiseigenmittel
Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
1.
dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
2.
den nachrangigen Verbindlichkeiten.
Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.