Artikel 90
Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
Die Aufsichtsbehörden genehmigen
entweder einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil;
oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die aufsichtliche Genehmigung des gemäß dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.
Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründen die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf Folgendes:
den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;
die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern;
etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.