Artikel 8
Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
(1) Finanzunternehmen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 erhebliche Cyberbedrohungen melden, verwenden die Vorlage in Anhang III dieser Verordnung und befolgen das Datenglossar und die Anleitung in Anhang IV dieser Verordnung.
(2) Finanzunternehmen stellen sicher, dass die in der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen enthaltenen Informationen vollständig und korrekt sind.