Artikel 6
Unterrichtung über die Auslagerung der Berichtspflichten
(1) Finanzunternehmen, die die Verpflichtung zur Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausgelagert haben, unterrichten ihre zuständige Behörde über die Vereinbarung zur Auslagerung, sobald diese abgeschlossen wurde, spätestens jedoch vor der ersten Meldung.
(2) Finanzunternehmen teilen der zuständigen Behörde den Namen, die Kontaktdaten und den Identifikationscode des Dritten mit, der die Meldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle für sie übermitteln wird.
(3) Finanzunternehmen unterrichten ihre zuständige Behörde, sobald sie ihre Meldepflichten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht mehr auslagern.