Artikel 3
Wiederholte IKT-bezogene Vorfälle
Finanzunternehmen, die Informationen über wiederholte nicht schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle bereitstellen, die zusammen die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 erfüllen, übermitteln diese Informationen in aggregierter Form.