Aktualisiert 26/04/2025
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ANHANG IV - Durchführungsverordnung 2025/302

ANHANG IV

DATENGLOSSAR UND ANLEITUNG FÜR DIE MELDUNG ERHEBLICHER CYBERBEDROHUNGEN

Datenfeld

Beschreibung

Pflichtfeld

Feldtyp

1.

Name des Unternehmens, das die Meldung übermittelt

Vollständige juristische Bezeichnung des Unternehmens, das die Meldung übermittelt.

Ja

Alphanumerisch

2.

Identifika tionscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt

Identifikationscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt.

Übermitteln Finanzunternehmen die Meldung, ist die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI-Code), ein eindeutiger alphanumerischer 20-stelliger Code nach ISO 17442-1:2020.

Übermittelt ein Drittdienstleister eine Meldung für ein Finanzunternehmen, kann er einen Identifikationscode verwenden, der in den gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 angenommenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist.

Ja

Alphanumerisch

3.

Art des Finanzunter-nehmens, das die Meldung übermittelt

Art des Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554, das die Meldung übermittelt.

Ja, wenn die Meldung nicht direkt von dem betroffenen Finanzunternehmen übermittelt wird

Auswahl (Mehrfachauswahl):

Kreditinstitut;

Zahlungsinstitut;

Ausgenommenes Zahlungsinstitut;

Kontoinformations-dienstleister;

E-Geld-Institut;

Ausgenommenes E-Geld-Institut;

Wertpapierfirma;

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;

Emittent wertreferenzierter Token;

Zentralverwahrer;

Zentrale Gegenpartei;

Handelsplatz;

Transaktionsregister;

Verwalter alternativer Investmentfonds;

Verwaltungsgesellschaft;

Datenbereitstellungs-dienst;

Versicherungs- und Rückversicherungsunter-nehmen;

Versicherungsvermittler, Rückversicherungs-vermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit;

Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung;

Ratingagentur;

Administrator kritischer Referenzwerte;

Schwarmfinanzie-rungsdienstleister;

Verbriefungsregister.

4.

Name des Finanzunter-nehmens

Vollständige juristische Bezeichnung des Finanzunternehmens, das die erhebliche Cyberbedrohung meldet.

Ja, wenn es sich bei dem Finanzunternehmen nicht um das Unternehmen handelt, das die Meldung übermittelt

Alphanumerisch

5.

LEI-Code des Finanzunter-nehmens

Die nach der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung (LEI-Code) des Finanzunternehmens, das die erhebliche Cyberbedrohung meldet.

Ja, wenn das Finanzunternehmen, das die erhebliche Cyberbedrohung meldet, nicht mit dem meldenden Unternehmen identisch ist

Eindeutiger alphanumerischer Code mit 20 Zeichen nach ISO 17442-1:2020

6.

Name des Hauptan-sprechpartners

Vor- und Nachname des Hauptansprechpartners des Finanzunternehmens.

Ja

Alphanumerisch

7.

E-Mail- Adresse des Hauptan-sprechpartners

E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann.

Ja

Alphanumerisch

8.

Telefon- nummer des Hauptan-sprechpartners

Telefonnummer des Hauptansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann.

Die Telefonnummer ist mit allen internationalen Vorwahlen anzugeben (z. B. +33 XXXXXXXXX).

Ja

Alphanumerisch

9.

Name des zweiten Ansprech-partners

Vor- und Nachname des zweiten Ansprechpartners des Finanzunternehmens oder des Unternehmens, das die Meldung im Namen des Finanzunternehmens übermittelt.

Ja, wenn Vor- und Nachname des zweiten Ansprechpartners des Finanzunternehmens oder eines Unternehmens, das die Meldung für das Finanzunternehmen übermittelt, vorliegen

Alphanumerisch

10.

E-Mail- Adresse des zweiten Ansprech-partners

Gegebenenfalls E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners oder die funktionale E-Mail-Adresse des Teams, an den bzw. das sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann.

Ja, wenn die E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners oder die funktionale E-Mail-Adresse des Teams, an den bzw. das sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann, vorliegen

Alphanumerisch

11.

Telefon- nummer des zweiten Ansprech-partners

Gegebenenfalls Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann.

Die Telefonnummer ist mit allen internationalen Vorwahlen anzugeben (z. B. +33 XXXXXXXXX).

Ja, wenn die Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann, vorliegt

Alphanumerisch

12.

Datum und Uhrzeit der Feststellung der Cyber-bedrohung

Datum und Uhrzeit der Kenntnisnahme der erheblichen Cyberbedrohung durch das Finanzunternehmen.

Ja

ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss)

13.

Beschreibung der erheblichen Cyber-bedrohung

Beschreibung der wichtigsten Aspekte der erheblichen Cyberbedrohung.

Finanzunternehmen übermitteln folgende Informationen:

a)

Allgemeine Darstellung der relevantesten Aspekte der erheblichen Cyberbedrohung;

b)

Die damit verbundenen Risiken, einschließlich potenzieller Schwachstellen der Systeme des Finanzunternehmens, die ausgenutzt werden könnten;

c)

Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit der erheblichen Cyberbedrohung und

d)

Angaben zur Informationsquelle über die Cyberbedrohung.

Ja

Alphanumerisch

14.

Angaben zu möglichen Auswirkungen

Angaben zu den möglichen Auswirkungen der Cyberbedrohung auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich, wenn die Cyberbedrohung eingetreten ist

Ja

Alphanumerisch

15.

Kriterien für die Einstufung potenzieller Vorfälle

Die Einstufungskriterien, die eine Meldung über einen schwerwiegenden Vorfall hätten auslösen können, wenn die Cyberbedrohung eingetreten wäre.

Ja

Auswahl (Mehrfachauswahl):

Betroffene Kunden, Gegenparteien im Finanzbereich und Transaktionen

Reputationsschaden

Dauer und Ausfallzeiten

Geografische Ausbreitung

Datenverluste

Betroffene kritische Dienstleistungen

Wirtschaftliche Auswirkungen

16.

Status der Cyber-bedrohung

Angaben zum Status der Cyberbedrohung für das Finanzunternehmen und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat.

Wenn die Cyberbedrohung nicht mehr mit den Informationssystemen des Finanzunternehmens kommuniziert, kann der Status auf inaktiv gesetzt werden. Liegen dem Finanzunternehmen Informationen darüber vor, dass die Bedrohung gegen andere Parteien oder das Finanzsystem insgesamt aktiv bleibt, ist der Status als aktiv zu kennzeichnen.

Ja

Auswahl:

Aktiv

Inaktiv

17.

Zur Verhinderung des Eintretens ergriffene Maßnahmen

Gegebenenfalls detaillierte Informationen über die Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten der erheblichen Cyberbedrohungen zu verhindern.

Ja

Alphanumerisch

18.

Benachrichti- gung anderer Beteiligter

Angaben zur Benachrichtigung anderer Finanzunternehmen oder Behörden über die Cyberbedrohung.

Ja, wenn andere Finanzunternehmen oder Behörden über die Cyberbedrohung informiert wurden

Alphanumerisch

19.

Kompro- mittierungs-indikatoren

Gegebenenfalls Informationen im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohung, die dazu beitragen können, böswillige Aktivitäten innerhalb eines Netzwerks oder Informationssystems zu erkennen (Kompromittierungsindikatoren).

Die von dem Finanzunternehmen bereitgestellten Kompromittierungsindikatoren können unter anderem die folgenden Datenkategorien enthalten:

a)

IP-Adressen;

b)

URL-Adressen;

c)

Domains;

d)

Datei-Hashes;

e)

Daten zu Schadsoftware (Name der Schadsoftware, Dateinamen und ihre Speicherorte, spezifische Registrierungsschlüssel im Zusammenhang mit Schadsoftware-Aktivitäten);

f)

Daten zu Netzaktivitäten (Ports, Protokolle, Adressen, Referrer, User Agents, Header, spezifische Protokolle oder auffällige Muster im Netzwerkverkehr);

g)

Daten zu E-Mail-Nachrichten (Absender, Empfänger, Betreff, Header, Inhalt);

h)

DNS-Anfragen und Registrierungskonfigurationen;

i)

Nutzerkontoaktivitäten (Anmeldungen, Kontoaktivitäten privilegierter Nutzer, Rechteausweitung);

j)

Datenbankverkehr (Lesen/Schreiben), Anfragen für dieselbe Datei.

Diese Art von Informationen kann Daten umfassen, die sich unter anderem auf Indikatoren, die Muster im Netzwerkverkehr im Zusammenhang mit bekannten Angriffen/Botnetkommunikation beschreiben, IP-Adressen von mit Schadsoftware infizierten Rechnern (Bots), Daten über von Schadsoftware genutzte „Command and Control“-Server (in der Regel Domains oder IP-Adressen) und URLs in Bezug auf Phishing-Websites oder Websites, bei denen beobachtet wurde, dass sie für das Hosting von Schadsoftware oder Exploit Kits genutzt wird, beziehen.

Ja, wenn Informationen über Kompromittierungs-indikatoren im Zusammenhang mit der Cyberbedrohung verfügbar sind

Alphanumerisch

20.

Sonstige zweckdien-liche Angaben

Sonstige zweckdienliche Angaben zu der erheblichen Cyberbedrohung.

Ja, falls zutreffend und wenn andere Informationen verfügbar sind, die nicht in der Vorlage ausgewiesen sind.

Alphanumerisch


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/302/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)