Aktualisiert 26/04/2025
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2025/302

Artikel 1

Vorlage für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle

(1)   Finanzunternehmen verwenden für die Übermittlung der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Erstmeldung, Zwischenmeldung und Abschlussmeldung die Vorlage in Anhang I wie folgt:

a)

Finanzunternehmen, die eine Erstmeldung übermitteln, füllen diejenigen Datenfelder der Vorlage aus, die den nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 der Kommission (7) geforderten Informationen entsprechen, und können, wenn sie bereits über diese Informationen verfügen, diejenigen Datenfelder ausfüllen, die nicht für eine Erstmeldung, sondern für eine Zwischen- oder Abschlussmeldung ausgefüllt werden müssen.

b)

Finanzunternehmen, die eine Zwischenmeldung übermitteln, füllen diejenigen Datenfelder der Vorlage aus, die den nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 geforderten Informationen entsprechen, und können, wenn sie bereits über diese Informationen verfügen, diejenigen Datenfelder ausfüllen, die nicht für eine Zwischenmeldung, sondern für eine Abschlussmeldung ausgefüllt werden müssen.

c)

Finanzunternehmen, die eine Abschlussmeldung übermitteln, füllen diejenigen Datenfelder der Vorlage aus, die den nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 geforderten Informationen entsprechen.

(2)   Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die in der Erstmeldung sowie in der Zwischenmeldung und der Abschlussmeldung enthaltenen Informationen vollständig und korrekt sind.

(3)   Finanzunternehmen geben, soweit möglich, Schätzwerte auf der Grundlage anderer verfügbarer Daten und Informationen an, wenn zum Zeitpunkt der Erstmeldung oder der Zwischenmeldung keine genauen Daten verfügbar sind.

(4)   Bei der Übermittlung einer Zwischen- oder Abschlussmeldung verwenden Finanzunternehmen die Vorlage in Anhang I, um alle erforderlichen Informationen zu übermitteln und gegebenenfalls die Informationen zu aktualisieren, die zuvor in der Erstmeldung oder in der Zwischenmeldung übermittelt wurden.

(5)   Beim Ausfüllen der Vorlage in Anhang I beachten die Finanzunternehmen das Datenglossar und die Anleitung in Anhang II.


(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und der Fristen für die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sowie des Inhalts der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen. (ABl. L 2025/301 vom 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/301/oj).