Aktualisiert 26/04/2025
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2025/302

Artikel 5

Rückstufung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle

Kommt das Finanzunternehmen nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass der zuvor als „schwerwiegend“ gemeldete IKT-bezogene Vorfall zu keinem Zeitpunkt die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegten Einstufungskriterien und Schwellenwerte erfüllte, so teilt es der zuständigen Behörde mit, dass es den IKT-bezogenen Vorfall von „schwerwiegend“ auf „nicht schwerwiegend“ zurückgestuft hat, und macht in der Vorlage in Anhang II dieser Verordnung in den Feldern „Art der Meldung“ und „Sonstige Informationen“ entsprechende Angaben zu dieser Rückstufung.